
Abgesenkte Bordsteine erleichtern Fahrzeugen die Einfahrt in Grundstücke und ermöglichen Fußgängern, Menschen mit Rollstuhl sowie Eltern mit Kinderwagen das Überqueren der Straße. Für Autofahrer stellen sich dabei vor allem zwei Fragen: Wer muss warten und darf vor der Absenkung geparkt werden?
Die wichtigsten Regeln: Wer über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn fährt, muss andere Verkehrsteilnehmer durchfahren lassen. Die Regel „rechts vor links“ gilt in dieser Situation nicht. Außerdem ist das Parken vor einer Bordsteinabsenkung grundsätzlich verboten.
Das Wichtigste in Kürze
- Wer über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn fährt, ist wartepflichtig.
- „Rechts vor links“ gilt an dieser Stelle nicht.
- Die Wartepflicht gilt gegenüber Fahrzeugen, Fahrrädern und anderen Verkehrsteilnehmern.
- Beim Überqueren eines Gehwegs ist besonders auf Fußgänger zu achten.
- Die Fahrtrichtung muss rechtzeitig durch Blinken angekündigt werden.
- Vor einer Bordsteinabsenkung darf grundsätzlich nicht geparkt werden.
- Ein kurzes Halten kann möglich sein, sofern niemand behindert wird und kein anderes Haltverbot besteht.
Was ist ein abgesenkter Bordstein?
Ein abgesenkter Bordstein ist ein Bereich, in dem die normalerweise erhöhte Bordsteinkante auf Fahrbahnniveau oder nahezu auf Fahrbahnhöhe abgesenkt wird.
Solche Absenkungen findet man häufig:
- vor Grundstücksein- und -ausfahrten,
- an Garagenzufahrten,
- an Straßenkreuzungen und Einmündungen,
- an Fußgängerquerungen,
- an Übergängen von Geh- und Radwegen,
- an Zufahrten zu Parkplätzen sowie
- an Ein- und Ausfahrten verkehrsberuhigter Bereiche.
Die Absenkung soll Barrieren beseitigen und einen sicheren Übergang ermöglichen. Sie darf deshalb nicht durch ein abgestelltes Fahrzeug blockiert werden.
Wer hat am abgesenkten Bordstein Vorfahrt?
Nach § 10 der Straßenverkehrs-Ordnung muss sich derjenige, der über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn fährt, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Erforderlichenfalls muss er warten oder sich einweisen lassen.
Streng genommen handelt es sich nicht um die übliche Vorfahrtsregel nach § 8 StVO, sondern um eine besondere Wartepflicht beim Einfahren auf die Fahrbahn. Im Alltag bedeutet das: Der Verkehr auf der Fahrbahn darf zuerst fahren.
Das gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug von rechts oder links kommt.
Beispiel: Fahrzeug kommt von rechts
Ein Autofahrer fährt aus einer Nebenstraße über einen abgesenkten Bordstein auf eine andere Straße. Von links nähert sich ein Fahrzeug.
Obwohl der einfahrende Autofahrer aus seiner Sicht von rechts kommt, darf er nicht auf „rechts vor links“ vertrauen. Wegen des abgesenkten Bordsteins muss er warten.
Beispiel: Ausfahrt aus einem verkehrsberuhigten Bereich
Beim Verlassen eines verkehrsberuhigten Bereichs gilt ebenfalls die besondere Wartepflicht nach § 10 StVO. Der fließende Verkehr sowie querende Fußgänger und Radfahrer dürfen nicht gefährdet werden.
Gilt „rechts vor links“ am abgesenkten Bordstein?
Nein. Wer über eine deutlich erkennbare Bordsteinabsenkung auf die Fahrbahn einfährt, kann sich nicht auf „rechts vor links“ berufen.
Die Regel „rechts vor links“ gilt grundsätzlich an Kreuzungen und Einmündungen, wenn Ampeln, Verkehrszeichen oder besondere Regelungen nichts anderes bestimmen. Zu den bekannten vorfahrtregelnden Zeichen gehören:
- Zeichen 205: Vorfahrt gewähren,
- Zeichen 206: Halt. Vorfahrt gewähren,
- Zeichen 301: Vorfahrt an der nächsten Kreuzung oder Einmündung sowie
- Zeichen 306: Vorfahrtstraße.
An einer Bordsteinabsenkung ergibt sich die Wartepflicht bereits aus der Art des Einfahrens. Wo eine zusätzliche Klarstellung erforderlich ist, kann ergänzend das Zeichen 205 aufgestellt sein.
Woran erkennt man eine Bordsteinabsenkung?
Nicht jede niedrige Bordsteinkante ist automatisch eindeutig als einzelne Bordsteinabsenkung zu erkennen. Typisch ist ein Übergang von einem höheren Bordstein zu einem deutlich niedrigeren Abschnitt und anschließend wieder zurück zum normalen Niveau.
Bei einer unklaren Gestaltung sollte man auf folgende Merkmale achten:
- Verläuft der Gehweg erkennbar über die Einmündung weiter?
- Führt die Zufahrt über eine abgesenkte Bordsteinkante?
- Kommt das Fahrzeug aus einem Grundstück oder Parkplatz?
- Handelt es sich um die Ausfahrt eines verkehrsberuhigten Bereichs?
- Sind Verkehrszeichen oder Fahrbahnmarkierungen vorhanden?
Ist die Situation nicht eindeutig, sollte man langsam heranfahren und im Zweifel warten. Auf eine vermeintliche Vorfahrt sollte man sich nur verlassen, wenn die Straßenführung zweifelsfrei erkennbar ist.
Richtiges Verhalten beim Einfahren

Wer über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn fahren möchte, sollte folgendermaßen vorgehen:
- Geschwindigkeit bereits vor dem Bordstein deutlich reduzieren.
- Auf Fußgänger, Kinder, Rollstuhlfahrer und Radfahrer achten.
- Fahrtrichtung rechtzeitig durch Blinken ankündigen.
- Vor dem Einfahren den Verkehr aus beiden Richtungen beobachten.
- Warten, bis eine ausreichend große Lücke vorhanden ist.
- Langsam und ohne Gefährdung auf die Fahrbahn einfahren.
Ist die Sicht durch parkende Fahrzeuge, Hecken, Mauern oder andere Hindernisse eingeschränkt, muss man sich besonders vorsichtig vortasten. Kann eine Gefährdung nicht anders ausgeschlossen werden, ist eine Einweisung erforderlich.
Weitere Hinweise zum sicheren Abbiegen helfen bei vergleichbaren Verkehrssituationen.
Fußgänger und Radfahrer beachten
Ein abgesenkter Bordstein dient häufig gerade dazu, Menschen das Überqueren einer Straße zu erleichtern. Deshalb muss der Bereich frei und gut einsehbar bleiben.
Wer aus einer Grundstücksausfahrt kommt, überquert meist zunächst einen Gehweg. Fußgänger auf diesem Gehweg dürfen nicht gefährdet oder zu einem abrupten Ausweichen gezwungen werden.
Besondere Vorsicht ist erforderlich bei:
- Kindern, die zwischen Hindernissen hervortreten können,
- Menschen mit Rollstuhl oder Rollator,
- sehbehinderten Personen,
- Eltern mit Kinderwagen sowie
- Radfahrern auf freigegebenen Geh- oder Radwegen.
Ein langsames Vortasten ist nur zulässig, wenn ausreichend Abstand gehalten wird und niemand gefährdet wird.
Muss man beim Überfahren des abgesenkten Bordsteins blinken?
Ja. Wer über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn einfährt, muss seine Absicht rechtzeitig und deutlich ankündigen. Dazu wird der Fahrtrichtungsanzeiger verwendet.
Das Blinken ersetzt jedoch nicht die notwendige Kontrolle. Auch mit gesetztem Blinker bleibt der Einfahrende wartepflichtig.
Wird die Fahrtrichtung nicht angezeigt, kann ein Verwarnungsgeld von 10 Euro entstehen. Werden andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder kommt es zu einer Sachbeschädigung, fallen höhere Beträge an.
Darf man vor einem abgesenkten Bordstein parken?
Nein. Nach § 12 Absatz 3 Nummer 5 StVO ist das Parken vor Bordsteinabsenkungen unzulässig.
Ein Fahrzeug gilt als geparkt, wenn der Fahrer:
- das Fahrzeug verlässt oder
- länger als drei Minuten hält.
Das Parkverbot schützt nicht nur Grundstückszufahrten. Es soll auch sicherstellen, dass Fußgänger, Menschen mit Rollstuhl und Eltern mit Kinderwagen die Absenkung benutzen können.
Darf man vor der eigenen Einfahrt parken?
Befindet sich vor der eigenen Grundstückseinfahrt ein abgesenkter Bordstein, gilt das Parkverbot grundsätzlich ebenfalls. Dass die Einfahrt zum eigenen Grundstück gehört, hebt die allgemeine Verkehrsregel nicht automatisch auf.
Die Absenkung kann gleichzeitig als Querungsmöglichkeit für andere Verkehrsteilnehmer dienen. Außerdem kann eine Behörde von außen nicht immer erkennen, ob das abgestellte Fahrzeug dem Eigentümer der Einfahrt gehört.
Gilt das Parkverbot auch bei einer langen Absenkung?
Ob ein über eine längere Strecke niedriger Bordstein noch als Bordsteinabsenkung im Sinne der StVO einzuordnen ist, hängt von der konkreten baulichen Gestaltung ab. Eine feste, allgemein gültige Maximallänge nennt die StVO nicht.
Entscheidend kann unter anderem sein, ob sich der niedrigere Abschnitt deutlich vom normalen Bordstein abhebt und erkennbar einer Einfahrt oder Querungsstelle dient. Bei einer unklaren Situation sollte dort nicht geparkt werden.
Darf man vor einem abgesenkten Bordstein halten?
Das kurze Halten ist nicht allein wegen der Bordsteinabsenkung automatisch verboten. Wer höchstens drei Minuten hält und sein Fahrzeug nicht verlässt, parkt im Sinne der StVO noch nicht.
Trotzdem kann auch das Halten unzulässig sein, wenn:
- Fußgänger oder Rollstuhlfahrer behindert werden,
- eine Grundstücksein- oder -ausfahrt blockiert wird,
- die Stelle eng oder unübersichtlich ist,
- ein Verkehrszeichen das Halten verbietet oder
- andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden.
Die Drei-Minuten-Regel ist deshalb kein allgemeiner Freibrief. Wer nur kurz wartet, muss jederzeit abfahrbereit bleiben und darf die Absenkung nicht praktisch unbenutzbar machen.
Was gilt bei markierten Parkflächen?
Eindeutige Verkehrszeichen und amtliche Parkflächenmarkierungen müssen beachtet werden. Führt eine niedrige Bordsteinkante über einen längeren Parkstreifen, bedeutet die geringe Höhe nicht automatisch, dass jede Stelle eine geschützte Querung oder Grundstückszufahrt darstellt.
Umgekehrt darf eine offensichtliche Absenkung für eine Einfahrt oder Fußgängerquerung nicht einfach deshalb zugeparkt werden, weil in der Nähe andere Fahrzeuge stehen.
Bei widersprüchlich wirkenden Markierungen sollte man einen anderen Parkplatz wählen oder die Situation bei der zuständigen Verkehrsbehörde klären.
Kann ein Fahrzeug abgeschleppt werden?
Ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug kann unter bestimmten Voraussetzungen abgeschleppt werden, insbesondere wenn es andere konkret behindert.
Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn:
- eine Grundstücksausfahrt nicht mehr benutzt werden kann,
- Menschen mit Rollstuhl nicht auf die Fahrbahn oder den Gehweg gelangen,
- eine wichtige Querungsstelle vollständig blockiert ist oder
- eine konkrete Verkehrsgefährdung entsteht.
Neben dem Verwarnungs- oder Bußgeld können dann Abschlepp- und Verwaltungsgebühren anfallen. Diese Kosten sind häufig deutlich höher als das eigentliche Verwarnungsgeld.
Abgesenkter Bordstein oder Grundstücksausfahrt?
Beide Situationen können gleichzeitig vorliegen. Vor Grundstücksein- und -ausfahrten ist das Parken ebenfalls verboten. Auf einer schmalen Fahrbahn kann dieses Parkverbot sogar gegenüber der Einfahrt gelten.
Für die praktische Beurteilung bedeutet das:
- Abgesenkter Bordstein: Parkverbot unmittelbar vor der Absenkung.
- Grundstücksein- oder -ausfahrt: Parkverbot vor der Zufahrt.
- Schmale Fahrbahn: Zusätzlich kann auch gegenüber der Zufahrt nicht geparkt werden.
Selbst wenn Zweifel an der Einordnung als Bordsteinabsenkung bestehen, kann das Parken daher aufgrund der Grundstückszufahrt oder einer Behinderung trotzdem unzulässig sein.
Bußgelder am abgesenkten Bordstein
Die folgende Tabelle zeigt ausgewählte Regelsätze. Bei zusätzlichen Verstößen oder besonders gefährlichen Situationen können weitere Folgen entstehen.
| Verstoß | Regelsatz |
|---|---|
| Vor einer Bordsteinabsenkung geparkt | 10 Euro |
| Vor einer Bordsteinabsenkung geparkt und andere behindert | 15 Euro |
| Länger als drei Stunden vor einer Bordsteinabsenkung geparkt | 20 Euro |
| Länger als drei Stunden geparkt und andere behindert | 30 Euro |
| Beim Einfahren über einen abgesenkten Bordstein nicht geblinkt | 10 Euro |
| Über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn gefahren und andere gefährdet | 30 Euro |
| Über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn gefahren und eine Sachbeschädigung verursacht | 35 Euro |
Häufige Fragen zum abgesenkten Bordstein
Hat ein Fahrzeug von rechts trotz abgesenktem Bordstein Vorfahrt?
Nein. Wer über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn fährt, ist wartepflichtig. Die Regel „rechts vor links“ gilt hier nicht.
Muss ich auch Fahrräder durchfahren lassen?
Ja. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen beim Einfahren nicht gefährdet werden. Dazu gehören auch Radfahrer und Elektrokleinstfahrzeuge.
Darf ich kurz vor der Absenkung halten?
Kurzes Halten kann möglich sein, sofern der Fahrer im Fahrzeug bleibt, höchstens drei Minuten wartet und niemand behindert wird. Andere Haltverbote bleiben bestehen.
Darf ich jemanden vor einer abgesenkten Bordsteinkante aussteigen lassen?
Nur wenn dies ohne Behinderung und Gefährdung möglich ist. Eine Querungsstelle für Rollstuhlfahrer oder Fußgänger sollte auch für einen kurzen Ausstieg nicht blockiert werden.
Gilt das Parkverbot auch ohne Verkehrsschild?
Ja. Das Parkverbot vor Bordsteinabsenkungen ergibt sich unmittelbar aus der StVO. Ein zusätzliches Parkverbotsschild ist nicht erforderlich.
Darf ich vor meiner eigenen abgesenkten Einfahrt stehen?
Ein kurzes Halten kann je nach Situation möglich sein. Das Parken vor einer Bordsteinabsenkung bleibt dagegen grundsätzlich verboten, auch wenn sie zur eigenen Grundstückseinfahrt gehört.
Was gilt, wenn der gesamte Bordstein niedrig ist?
Eine durchgehend niedrige Bordsteinkante ist nicht in jedem Fall eine einzelne Bordsteinabsenkung. Maßgeblich sind die konkrete Gestaltung, der Verlauf des Gehwegs, vorhandene Zufahrten, Querungsstellen und Verkehrszeichen.
Fazit
Ein abgesenkter Bordstein ist mehr als eine bequeme Grundstückszufahrt. Er regelt den Übergang zur Fahrbahn und ermöglicht vielen Menschen eine barriereärmere Straßenquerung.
Wer über die Absenkung auf die Fahrbahn fährt, muss warten und jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen. „Rechts vor links“ gilt dabei nicht. Die Fahrtrichtung ist rechtzeitig durch Blinken anzukündigen.
Vor einer Bordsteinabsenkung darf grundsätzlich nicht geparkt werden. Ein kurzes Halten ist nur möglich, wenn keine andere Regel entgegensteht und weder Zufahrt noch Querungsstelle blockiert werden.
Die Verkehrsregeln wurden anhand von [§ 10 StVO](https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__10.html), [§ 12 StVO](https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__12.html) und dem aktuellen [Bußgeldkatalog](https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html) geprüft.
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