Sackgasse

Sackgasse

Sackgassen erkennt man am Verkehrszeichen mit der Nummer 357.

Sackgassen erkennt man am Verkehrszeichen mit der Nummer 357.

Für Sackgassen gelten bestimmte Regeln die beachtet werden müssen. Generell handelt es sich bei Sackgassen um normale Straßen auf denen auch die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt. Allerdings kann man die Sackgasse nur von einer Seite aus befahren.

Es handelt sich also um Straßen die vor allem von Anliegern ihren Besuchern, der Müllabfuhr etc werden befahren, denn in ihnen ist Schleich- und Durchgangsverkehr bautechnisch bedingt ausgeschlossen.

Da die Straße nur von einer Seite eine Öffnung, Einfahrt hat, spricht man von einer Sackgasse, ähnlich wie bei einem Sack, auch Bezeichnungen wie Stichstraße sind üblich. Das Verkehrsschild der Sackgasse trägt ein aufrechtes T mit einem roten Querbalken auf blauen Grund. Um aus der Sackgasse wieder herauszufahren muss man in ihr wenden, selten ist auch ein rückwärts Rausfahren möglich.

Sackgassen erkennt man am Verkehrszeichen mit der Nummer 357. Man stellt es vor allem dann auf wenn die Stichstraße als solche nicht sofort erkennbar ist. Man kann das Schild auch mit Zusätzen erweitern wie keine Wendemöglichkeit für LKW usw.

Seit 2009 nutzt man auch weitere Piktogramme damit man mögliche Fußgänger und Radfahrer kennzeichnen kann für die die Sackgasse durchlässig ist. Sie können also durch sie hindurch weiter fahren. Für Anwohner bieten Sackgasse die Möglichkeit der Verkehrsberuhigung, da der Durchgangsverkehr entfällt. Problematisch ist es jedoch für größere Fahrzeuge, wie die der Müllabfuhr in ihr zu wenden.

Was man bei Sackgassen beachten muss

Was man bei Sackgassen beachten muss

Was man bei Sackgassen beachten muss

Kommt es zu Bauarbeiten, die die Straße sperren, so haben die Anwohner darüber hinaus keine Möglichkeit die Straße mit einem Fahrzeug zu verlassen. Außerdem müssen andere Straßen den hier entfallenden Verkehr auffangen und sind somit mehr befahren.

Eine Sackgasse ist nicht zu verwechseln mit einer Einbahnstraße. Denn eine Einbahnstraße ist durchgängig befahrbar, jedoch von PKW nur in eine Richtung. Die Sackgasse bzw. Stichstraße hingegen ist sehr wohl allgemein in beide Richtungen befahrbar, damit die Anwohner sie auch wieder verlassen können. In Sackgassen kann durch ein zusätzliches Schild vermerkt sein, dass ein Wenden nicht möglich ist, wie durch das Zusatzschild 2024. Hier ist das Rückwärtsfahren erlaubt, verboten ist es hingegen in Einbahnstraßen, Autobahnen und Kraftfahrstraßen. Wichtig ist jedoch dass man hier vorsichtig und umschauen fährt. Nur beim Einparken und Ausparken ist in Einbahnstraßen ein stückweises Rückwärtsfahren erlaubt.

Fährt man rückwärts heraus so gilt auch hier rechts vor links, so dass man gegeben falls Vorfahrt gewähren muss. Auch kann ein Vorfahrt-Gewähren-Schild angebracht sein, ein rot umrandetes weiße Dreieck mit der Spitze nach unten. Oder das Schild umgedreht mit mit schwarzem Pfeil und Querbalken, dieses sagt aus, dass man an der nächsten Kreuzung oder Einmündung Vorfahrt hat.

Ist ein abgesenkter Bordstein vorhanden oder eine Grundstückseinfahrt oder Wald- bzw. Feldweg so gilt rechts-vor-links nicht. Ist das Parken nicht per Schild verboten so ist es in einer Sackgasse erlaubt, man parkt in Fahrtrichtung rechts, nur links wenn rechts Schienen liegen. Keinesfalls darf man sich vor einen abgesenkten Bordstein oder Grundstückseinfahrt stellen. Da Sackgassen meist schmal sind ist das Parken erschwert. Parkt man rechts so muss man zum nächsten Fahrbahnrand dennoch 3 Meter Abstand einhalten. Durch die schmalen Straßen kann so auch das Parken gegenüber von Grundstückseinfahrten verboten sein, da der Anwohner sonst nicht rausfahren oder einfahren kann. Es muss genug Platz zum Aus- und Einbiegen für ihn vorhanden sein.

Bußgelder in der Einbahnstraße

Verstoß Bußgeld Punkte
Missachtung von Rechts-vor-Links
… mit Behinderung 25 €
… mit Gefährdung 100 € 1
… mit Sachbeschädigung 120 € 1
Durch Parken bzw. Abstellen des Fahrzeuges

den Abfahrtweg anderer Fahrzeuge versperrt

20 €
An engen unübersichtlichen Stellen geparkt,

in scharfen Kurven, auf Fußgängerüberwegen und bis zu 5 Meter davor,

bis zu 10 Meter vor Lichtzeichen, im (eingeschränkten ) Halteverbot

15 €
… mit Behinderung 15 €
… länger als 1 Stunde 25 €
… länger als 1 Stunde mit Behinderung 35 €
So geparkt, dass man an Engstellen Rettungsfahrzeuge behindert. 60 € 1
Im Bereich 5 Meter vor Einmündungen und Kreuzungen,

vor Einfahrten zu Grundstückseinfahrten,

vor und hinter dem Andreaskreuz,

über Schachtdeckeln und wo es verboten ist per Schild.

10 €
… mit Behinderung 15 €
… länger als 3 Stunden 20 €
… länger als 3 Stunden mit Behinderung 30 €
Beim Wenden auf der Straße andere gefährdet. 80 € 1
Beim Wenden auf der Straße und Unfall verursacht 100 € 1
Beim Rückwärtsfahren andere gefährdet 80 € 1
Beim Rückwärtsfahren Unfall verursacht 100 € 1

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