Grüne Kennzeichen

Grüne Kennzeichen

Nicht nur Traktoren können grüne Kennzeichen erhalten.

Nicht nur Traktoren können grüne Kennzeichen erhalten.

Grüne Kennzeichen haben einen weißen Hintergrund und eine grüne Aufschrift. Der restliche Aufbau gleich sonst denen normaler deutscher Autokennzeichen.

So haben grüne Kennzeichen also links den blauen EU-Balken mit der Landeskennung D, gefolgt durch das Kürzel für den Zulassungsbereich, Stempel- und TÜV-Plakette sowie eine Buchstaben- und Zahlenkombination. Mit höchstens 520 mm * 130 mm haben sie auch europäische Standardmaße.

Wer kann grüne Kennzeichen nutzen?

Genutzt werden sie vor allem für steuerbefreite Fahrzeuge wie:

  • Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Fahrzeuge wie Traktoren etc.
  • Fahrzeuge von gemeinnützigen bzw. Hilfsorganisationen
  • Fahrzeuge von Schaustellern
  • Selbstfahrenden Arbeitsmaschinen wie Kränen, Baumaschinen, Gabelstapler oder Betonpumpen
  • Anhänger die bestimmten Zwecken dienen wie für Boote, Segelflugzeuge, Pferde, Hunde etc. und nicht für andere Zwecke genutzt werden.

Krafträder und Busse können keine grünen Kennzeichen erhalten, auch wenn eine Steuerbefreiung vorliegen sollte.

Ein grünes Kennzeichen wird nur ausgestellt wenn der Nachweis einer Steuerbefreiung durch das Finanzamt vorliegt. Nutzt man die Fahrzeuge anderweitig begeht man Steuerhinterziehung. Der Antrag kann beim Finanzamt gestellt werden bei eindeutigem Einsatzzweck des Fahrzeuges.

Wird für das Zugfahrzeug eine erhöhte Kraftfahrzeugsteuer entrichtet kann der jeweilige Anhänger von der Steuer befreit werden. Gezogen werden darf der Anhänger allerdings nur von dem höher besteuerten Zugfahrzeug. Der Anhänger ist dann nach der  § 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) vollständig steuerbefreit.

Vorraussetzungen

Hilfsorganisationen und Vereine können für zweckgebundene Fahrzeuge solche Kennzeichen bekommen.

Die Vorraussetzungen für ein grünes Kennzeichen sind nicht bundesweit einheitlich für die Landwirtschaft geregelt. Grundsätzlich gilt hier das die bewirtschaftete Fläche mindestens 2 Hektar große sein muss.

Auch Menschen mit einer Behinderung können ein grünes Nummernschild erhalten. Ebenso Schaustellerfahrzeuge von Kirmes etc. Wird das Zugfahrzeug außerordentlich hoch besteuert kann auch der LKW-Anhänger von der Steuer befreit werden.

Anhänger die speziellen Zwecken dienen wie dem Ziehen von Booten, Transport von Tieren für Sportzwecke, den Transport von Sportgeräten, Rettungsbooten etc. können ein solches Kennzeichen erhalten. So können auch Pferde- und Hundeanhänger oder Bootstrailer das steuerfreie Schild bekommen.

Für welche Fahrzeuge kann man sie nutzen?

Folgende Fahrzeuge und Anhänger können nach § 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) die grünen Kennzeichen erhalten:

  • Stapler und Arbeitsmaschinen die durch ihre Bauart bedingt nicht schneller als 20 km/h fahren können.
  • Anhänger für Sportgeräte, Tiere zu Sportzwecken
  • Anhänger-Arbeitsmaschinen
  • Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Fahrzeuge dir zur Durchführung von Lohnarbeiten und zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm genutzt werden.
  • Fahrzeuge von Katastrophenschutz (THW), Feuerwehr, Luftschutz, Rettungsdienst, Krankebeförderung und Behintertentransport
  • Hilfsgütertransporter von anerkannten Körperschaften und Vereinen
  • Schaustellerfahrzeuge (nur die Zugmaschinen, Wohnwagen über 3,5 t und Packwagen über 2,5 t)
  • Fahrzeuge wleche ausschließlich im Winterdienst oder zur Straßenreinigung genutzt werden
  • Zustellung und Abholung im kombinierten Verkehr

Ausnahmen

Nicht alle Fahrzeuge die von der Steuer befreit sind erhalten die grünen Kennzeichen. So gibt es folgende Ausnahmen:

  • Die Fahrzeuge von Behörden
  • Fahrzeuge von diplomatischen Vertretungen
  • Kraftominibusse und PKW mit 8 oder 9 Sitzen inkl. Fahrersitz
  • Anhänger die hauptsächlich im Linienverkehr genutzt werden.
  • Kleinkrafträder und Leichtkrafträder
  • Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen

Wie kann man ein grünes Kennzeichen beantragen?

Die Schilder werden bei der jeweiligen Zulassungsbehörde beantragt. Man benötigt allerdings eine Bestätigung der Steuerbefreiung die man vom Finanzamt oder Zoll erhalten kann.

Man benötigt folgende Unterlagen:

  • Die Bestätigung über die Steuerbefreiung von Finanzamt oder Zoll
  • Einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • Eine Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
  • Den Zulassungsschein Teil I und II also Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief
  • Das bisherige Kennzeichen wenn es sich nicht um eine Neuzulassung handelt
  • Gegebenenfalls eine Vollmacht und Ausweis für die Person die vertreten wird.
  • Bei Vereinen den Auszug aus dem Vereinsregister, Personalausweis oder Reisepass sowie Vollmacht des Vertreters
  • Bei Firmen die Gewerbeanmeldung oder Auszug aus dem Handelsregister sowie die Vollmacht und Reisepass bzw. Personalausweis des Geschäftsführers oder Prokuristen
  • Bei GbR Vollmacht und Erklärung des Gesellschafters auf den das Fahrzeug zugelassen ist sowie Reisepass oder Personalausweis.
  • Bei Minderjährigen die Einwilligungserklärung der Eltern sowie Personalausweis oder Reisepass

Haftpflicht für grüne Kennzeichen

Mit grünen Kennzeichen sind Pferdeanhänger nicht nur von der Steuer, sondern auch von der Haftpflicht befreit. Dennoch empfiehlt es sich eine abzuschließen.

Mit grünen Kennzeichen sind Pferdeanhänger nicht nur von der Steuer, sondern auch von der Haftpflicht befreit. Dennoch empfiehlt es sich eine abzuschließen.

Die Befreiung von der KFZ-Steuer sieht dennoch eine Versicherungspflicht nach § 2 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflichtVG) durch eine Haftpflicht vor.

Aber es gibt auch Ausnahmen so müssen Halter von Anhänger die nicht den Vorschriften des Zulassungsverfahren unterliegen wie Sportanhänger (z.B. Pferdeanhänger) keine Haftpflicht für den Anhänger vorweisen.

Dabei darf der Anhänger aber nicht zweckentfremdet werden da man sonst gegen das Kraftfahrzeugsteuergesetz und das Pflichtversicherungsgesetzt verstößt.

In der Regel ist der Anhänger durch das Zugfahrzeug allerdings mit versichert. Sollte allerdings ein abgekoppelter Anhänger auf die Straße rollen etc. und Schaden anrichten ist der Halter für den entstanden Schaden haftbar zu machen. Daher empfiehlt sich hier eine Haftpflicht abzuschließen selbst wenn diese nicht zwingend vorgeschrieben ist.

Seit 2002 hafte der Halter des Anhängers nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) für Schäden die durch einen Anhänger Dritten enstehen können. So haben Anhänger eine eigenständige Gefährdungshaftung nach $ 7 StVG.

Die Auflagen für die grünen Kennzeichen sind streng. So darf man einen Anhänger nicht zweckentfremden für einen Umzug oder Urlaub nutzen etc. Falls doch begeht man damit Steuerhinterziehung.

Man muss stets den beim Finanzamt angegeben Zweck nachweisen können der den steuerlichen Vorteil bedingt hat.

Die Alternative wären hier normale Kennzeichen mit schwarzer Aufschrift.

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