Fußgängerzone
Fußgängerzonen sind Bereiche in denen sich ausschließlich nur Fußgänger aufhalten. Allerdings können auch andere Verkehrsteilnehmer diese Bereiche nutzen oder befahren, wenn dieses durch Schilder erlaubt ist. Fußgängerzonen befinden sich häufig in Einkaufsbereichen von Städten wo man Kleidung, Lebensmittel etc. kaufen kann und sich viele Menschen zu Fuß aufhalten.
So kann durch zusätzliche Schilder die Anlieferung von Waren für den Lieferverkehr ermöglicht werden, auch normale PKWs können Teile einer Fußgängerzone befahren, wenn dieses kenntlich gemacht ist.
Mit dem Fahrrad kann man auch die Fußgängerzone befahren, aber nur wenn die Beschilderung dieses erlaubt. In erster Linie gilt, dass Fußgänger immer Vorrang in einer Fußgängerzone haben. Daher befährt man sie, wenn es erlaubt ist, sehr achtsam und langsam. Die eigene Geschwindigkeit muss der der Fußgänger angepasst werden, so dass man jeder Zeit bremsen kann, um Unfälle zu vermeiden.
Das Schild für eine Fußgängerzone ist blau und ähnelt dem Schild für einen Gehweg, dem Verkehrszeichen 239, dieses hat auch einen blauen Grund, ist aber rund und zeigt eine Frau und ein Kind. Auf Gehwegen gilt jedoch, dass diese befahren werden dürfen von Kindern bis 10 Jahren auf dem Fahrrad und von Personen die sie begleiten, in Fußgängerzonen ist das Radfahren hingegen nur durch zusätzliche Beschilderung erlaubt. Gibt es keine Zusatzschilder so muss man das Fahrrad in einer Fußgängerzone schieben.
Wer unerlaubt mit dem Rad fährt muss mit Verwarngeld von 15 € rechnen, auch kann bei einem Unfall Schmerzensgeld hinzukommen.
Das Schild einer Fußgängerzone ist quadratisch, hat einen schwarzen Rand, einen weißen Grund und darin einen blauen Kreis mit einer weißen Frau mit Kind an der Hand und dem Wort “Zone” darunter, es ist also in der Mitte ähnlich zu einem Gehwegs-Schild. Das Ende von einer Fußgängerzone wird durch ein ähnliches Schild gekennzeichnet es ist jedoch eingegraut und durchgestrichen.
Ein Zusatzschild kann das Befahren einer Fußgängerzone mit einem Fahrrad erlauben, auch für Radfahrer gilt ein gedrosseltes Tempo in der Fußgängerzone von höchstens 7 km/h, vor allem dürfen sie niemanden durch zu hohes Tempo gefährden.
Verkehrsregeln in einer Fußgängerzone
Auch Lieferfahrzeuge dürfen sich nicht beliebig in einer Fußgängerzone aufhalten sie müssen ihr Lieferziel auf dem kürzesten Weg anfahren und danach diese wieder verlassen. Spezielle Schilder können hier Parkregeln für den Lieferverkehr ausschildern.
Nach § 10 der Straßenverkehrsordnung gilt, dass man andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährden darf, man muss also besonders umsichtig in Fußgängerzonen fahren, sind Stellen nicht gut einsehbar so benötigt man eine Einweisung durch andere Personen, beim Abbiegen nutzt man den Blinker.
Wer unerlaubt in einer Fußgängerzone parkt muss mit einem Bußgeld von 30 € rechnen. Abbiegen ohen Blinker (Fahrtrichtungsanzeiger) kostet 10 € und Fahrzeuge über 3,5 t die eine Fußgängerzone unerlaubt befahren zahlen 75 €.
Lieferfahrzeuge dürfen auch nur zu bestimmten Uhrzeiten die Fußgängerzonen befahren, für Postfahrzeuge gelten die Lieferzeiten jedoch nicht. Durch Ausnahmegenehmigungen, sogenannte Sondernutzungserlaubnisse, können Einzelhändler auch andere Lieferzeiten erhalten, besonders Lebensmittel wie leicht verderbliche Waren, die schnell angeliefert werden müssen können derartige Sonderregelungen erhalten außerhalb der gängigen Lieferzeiten.
Eine Ausnahmegenehmigung welche ein Parken in einer Fußgängerzone erlaubt erhält man wenn es von einem öffentlichen Interesse ist, wenn dass das Fahrzeug die Fußgängerzone befahren darf oder hier parken darf, auch dürfen Fußgänger durch die Ausstellung einer solchen Sondererlaubnis nicht gefährdet werden.
Auch kann es sein, dass es Anwohner in einer Fußgängerzone gibt, diese können durch ein Schild wie “Bewohner frei” auch innerhalb einer Fußgängerzone nah am eigenen Wohnort parken, ohne eine Sondergenehmigung. Möchte man in eine Fußgängerzone umziehen so benötigt man für das Halten und Parken des Umzugsfahrzeuges auch eine Sondergenehmigung. Die Sondergenehmigung kann vom Ordnungsamt oder der Straßenbehörde ausgestellt werden, wenn man sie mit einem formlosen Schreiben beantragt in dem steht wohin man umzieht, wann, welches Kennzeichen das Umzugsfahrzeug trägt und die Parksituation vor Ort schildert. Sondergenehmigungen dieser Art sind meist 2 bis 3 Tage lang gültig und Kosten ca. 15 €.
Bußgelder in Fußgängerzonen
Verstoß | Strafe | Punkte | Fahrverbot |
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Herausfahren aus einer Fußgängerzone ohne zu blinken | 10 € | ||
Unerlaubt Fahrradfahren in einer Fußgängerzone | 15 € | ||
Mit dem Fahrrad andere behindert | 20 € | ||
Verkehrswidrig eine Fußgängerzone mit einem Fahrzeug von bis zu 3,5 t befahren | 20 € | ||
Mit dem Fahrrad andere gefährdet in einer Fußgängerzone | 30 € | ||
Unerlaubt in einer Fußgängerzone parken | 30 € | ||
Fußgänger gefährdet | 60 € | ||
Unerlaubt in einer Fußgängerzone parken | 30 € | ||
Verkehrswidrig eine Fußgängerzone mit einem Fahrzeug von bis zu 7,5 t befahren | 75 € |
Was ist mit den sichtbaren, einprägsamen Beschilderungen an verkehrsreichen Durchgangsstraßen und bei Vor- und Hinterhöfen in den zu Fußgängerzonen erklärten Stadtgebieten ? Der auf den Durchgangsverkehr verwiesene PKW-Fahrer sieht die spezielle Zonenbeschilderung nicht und wird beim Überfahren eines für Fußgänger reservierten Bürgersteigs in einen zum Parken geeigneten Vor – oder Hinterhof zum fallenmäig mit 55 EuR belasteten Rechtsbrecher. Gewidmete Vor- und Hinterhöfe sind kaum markiert ! -Das sollte nicht sein ; ist jedoch so !