Bußgelder Scheinwerfer
Veränderungen und Mängel an den Scheinwerfern können zu Bußgeldern führen. Auch der der Einbau von anderen Scheinwerfern kann zu einer unerlaubten Veränderung am Fahrzeug führen.
Der nachträgliche Einbau von LED oder Xenon ist jedoch nicht direkt verboten, ebenso kann der Einbau von zusätzlicher Beleuchtung erlaubt sein. Welche Vorgaben man genau beachten muss wird in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung StVZO in den Paragraphen 49a bis 54, und 60 geregelt.
So dürfen am Fahrzeug nur folgenden Farben für die Beleuchtung verwendet werden:
Vorn dürfen Leuchten nur weiß sein bzw. gelb für die beiden Richtungsanzeiger.
Die seitliche Beleuchtung muss gelb sein.
Für die Rückleuchten ist rot vorgesehen. Die Richtungsanzeiger hinten müssen auch gelb sein und der Rückfahrtscheinwerfer weiß.
Nach vorn abgestrahltes Licht muss weiß sein, beim Fernlicht, Abblendlicht, Tagfahrtlicht, Nebelscheinwerfer ggf auch hellgelb.
Richtungsanzeiger sind gelb zu halten, so ist das zur Seite abgestrahlte Licht gelb.
Die Bremsleuchte, Parkleuchte hinten, Rückstrahler hinten, Schlussleuchte und Bremsleuchte sind rot.
Möchte man Teile austauschen so müssen auch EU-Richtlinien eingehalten werden. Wichtig ist ein E-Prüfzeichen mit der entsprechenden Länderkennzahl. Für Deutschland ist dieses die Ziffer 1.
Verbotene Änderungen
Gern werden für das Tuning auch andere Farben genutzt, jedoch dürfen diese getunten Fahrzeuge nicht auf öffentlichen Straßen bewegt werden.
Verboten sind generell:
- Fluoreszierende Lacke
- Unterbodenbeleuchtung
- Felgenbeleuchtung
- Andersfarbige Leuchten als die vorgeschriebenen wie blaue Leuchten vorn oder hinten
Verstößt man gegen diese Auflagen, die andere Verkehrsteilnehmer blenden und irritieren können drohen Verwarngelder von über 20 Euro. Auch die Betriebserlaubnis kann durch eine bauliche Veränderung erlöschen.
Eine Ausnahmegenehmigung kann erteilt werden wenn beispielsweise die Unterbodenbeleuchtung erst und nur angeht wenn man aus dem Fahrzeug ein- oder aussteigt. Der TÜV kann hier die Veränderung abnehmen und sie muss im Fahrzeugschein eingetragen werden. Während der Fahrt darf sie nicht eingeschaltet werden.
Besteht keine Zulassung und man fährt trotzdem so wird ein Bußgeld von 50 € zusätzlich fällig und eine Weiterfahrt kann verboten werden.
Das Nachrüsten von Tagfahrtlich an älteren Fahrzeugen ist in Deutschland nicht verpflichtend. Auch dürfen Tagesleuchten nicht als Abblendlicht genutzt werden bzw. umgekehrt. Sind Tagfahrleuchten vorhanden dürfen sie eingeschaltet werden.
Bußgelder für Scheinwerfer
Es drohen folgende Bußgelder:
Tatbestand | Bußgeld | |
---|---|---|
Beim Verstoß gegen die allgemeine Vorschrift der Beleuchtung | 5 € | |
Falsch eingestellte oder angebrachte Nebelscheinwerfer/ Suchscheinwerfer bei Geländewagen | 15 € | |
Es wurde Beleuchtung anders als vorgeschrieben angebracht. | 20 € | |
Fahren ohne Betriebserlaubnis | 50 € |
Häufig ist der nachträgliche Einbau von Xenon (Xenon-Brenner Gasentladungslichtquellen) illegal. Sie sind meist deutlich greller und blenden den entgegenkommenden Verkehr wie Fernlichter.
Auch ist die Lichtstreuung hoch und ein nachträglicher Einbau kann so zum Wegfall der Betriebserlaubnis führen und ist zu dem auch noch recht teuer. Auch der Versicherungsschutz entfällt in diesem Fall, was zu hohen Folgekosten bei einem Unfall führen kann und bedenkt werden sollte.
Der Rückscheinwerfer kann getauscht werde sofern man sich im legalen Rahmen bewegt. Tauscht man den gesamten Scheinwerfer aus und nicht nur das Xenon-Leuchtmittel kann mit einem gültigen Prüfzeichen kann der Einbau jedoch legal sein. Sie müssen eine automatische Leuchtweitenregelung, Scheinwerferreinigungsanlage und ein System haben welches das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt. Man sollte auch entsprechende Genehmigungen für den Umbau stets im Auto mit sich führen.
Ein Suchscheinwerfer darf nur für seinen eigentlichen Zweck genutzt werden und muss stabil montiert sein.
Möchte man eine LED-Beleuchtung einbauen ist auch dieses nur mit gültigen E-Prüfnummern legal. Es kann bei LEDs zu einem Perlschnureffekt der LED-Leuchtketten kommen die die anderen Verkehrsteilnehmer irritiert. So kann es verschwimmen, blenden oder flackern. Pulsierende LEDs sind jedoch verboten. Die Anbringung von Devil Eyes bzw. Demon Eyes als bösen Blick mit weißen LED-Streifen sind legal, wenn eine E-Prüfnummer vorhanden ist sowie die Bauartgenehmigung.
Umbau auf LED-Beleuchtung
Die Veränderung der zulässigen Leuchtfarben ist auch bei LEDs verboten
Sind LEDs-Scheinwerfer im Devil Eye integriert darf man dieses nicht als Tagfahrtlicht missbrauchen.
Auch farbige Lacke und Folien für die Scheinwerfer die die Farbe des Scheinwerfers ändern bzw. die Lichtdurchlässigkeit der Scheinwerfer mindern dürfen nicht angebracht werden. Hier drohen Verwarngelder und vorläufiger Entzug der Betriebserlaubnis sowie der Verlust des Versicherungsschutzes.
LED-Innenraumbeleuchtung sind ebenfalls beliebt. Allerdings gilt hier, dass man während der Fahrt kein zusätzliches Licht eingeschaltet haben darf im Fahrzeuginnenraum.
Sie können gerade im Dunkeln die anderen Autos blenden und verwirren. Das Verändern der Tachobeleuchtung ist jedoch erlaubt.
In einer Polizeikontrolle kann die Weiterfahrt untersagt werden bis die bauliche Veränderung, die zusätzlichen Lichter entfernt wurden, auch die Verwangelder sind hier zu zahlen.
Für Änderungen an der Beleuchtung gilt, dass dieses nur mit entsprechenden E-Prüfzeichen und dem korrektem fachlichen Einbau einer Tuning-Werkstatt bzw. Fachbetrieb legal sind.
Auch ein Eintrag im Fahrzeugbrief schafft hier Rechtssicherheit.