Wissenswertes über KFZ-Kennzeichen

Wissenswertes über KFZ-Kennzeichen

Wissenswertes über KFZ-Kennzeichen

Kraftfahrzeugkennzeichen, kurz auch KFZ-Kennzeichen oder Nummernschild werden von der KFZ-Zulassungsbehörde zugeteilt. Man unterscheidet das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer. Das Unterscheidungszeichen steht für den Verwaltungsbezirk und erlaubt Rückschlüsse auf die Herkunft es Fahrzeugs. Es können 8 Stellen auf dem Autokennzeichen vergeben werden. Besondere Kennzeichen gibt es für Fahrzeuge des Bundes-, Landesorgane, Diplomatischen Corps und bevorrechtigten Internationalen Organisationen, hier werden nur 6 Stellen verwendet.

Der Trennstrich auf dem Kennzeichen kann in der Zulassungsbescheinigung mit angegeben werden. Seit dem 01.01.2015 ist die Pflicht der Umkennzeichnung bei einem Wohnsitzwechsel des Fahrzeughalters in einen anderen Zulassungsbereich aufgehoben werden. Man kann also sein Kennzeichen mit an den neuen Wohnort nehmen. Die Pflicht zur Meldung des Wohnsitzwechsel besteht jedoch weiterhin.

Durch die Kennzeichenmitnahme kann man die automatisierte Zulassung nutzen und ein neuer Halter kann schneller am Straßenverkehr teilnehmen, es müssen keine neue Schilder gefertigt werden was Zeit und Kosten spart.

Kennzeichen sind an den Fahrzeugen vorne und hinten zu montieren, bei einer einachsigen Zugmaschine genügt das Kennzeichen vorn, bei Anhängern und Krafträdern hinten. Es gilt, das die hinteren Kennzeichen beleuchtet werden müssen.

Wunschkennzeichen sind auch möglich sofern die Buchstaben und Ziffern als Kombination zulässig sind.

Für “normale” Kennzeichen gilt schwarze Schrift auf weißem Grund mit den Maßen:

  • einzeilige Kennzeichen: Breite: 520 mm und Höhe: 110 mm
  • zweizeilige Kennzeichen: Breite: 340 mm, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm und Höhe: 200 mm
  • Kraftradkennzeichen: Mindestbreite: 180 mm/220 mm und Höhe: 200 mm
  • verkleinerte zweizeilige Kennzeichen: höchste Breite: 255 mm und Höhe: 130 mm (diese Kennzeichen dürfen nur Leichtkrafträder und Fahrzeuge nach $10 Absatz 6 Nummer 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung tragen)

Sonderkennzeichen

Das Oldtimerkennzeichen ist eines der möglichen Sonderkennzeichen.

Wechselkennzeichen können unter gewissen Voraussetzungen an zwei Fahrzeugen montiert werden. Dazu müssen die beiden Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse angehören und Autokennzeichen der gleichen Abmessung nutzen können. Das Wechselkennzeichen besteht aus zwei Teilen, einem Teil welches am Fahrzeug verbleibt und einem aufsteckbaren Zusatzteil, welches das Fahrzeug nutzbar für die Straße macht. Dabei ist die Erkennungsnummer bis auf die letzte Zahl gleich, die letzte Ziffer ist fahrzeugspezifisch. Wird ein Fahrzeug, also das zweite, nicht genutzt, so muss es auf einer nicht öffentlichen Fläche abgestellt werden.

Als Wechselkennzeichen nicht erlaubt sind rote Kennzeichen, Saisonkennzeichen, Ausfuhrkennzeichen und Kurzzeitkennzeichen.

Kennzeichen für Oldtimer tragen hinter der Erkennungsnummer ein “H” für historische Fahrzeuge.

Der Buchstabe “E” anstelle des “H” steht für Elektrofahrzeuge. Bei einem Wechselkennzeichen findet man die Kennung direkt auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Kennzeichens, bei grünen Kennzeichen und Saisonkennzeichen ist der Buchstabe hinter der Erkennungsnummer.

Rote Kennzeichen beginnen mit der Erkennungsziffer 06 und werden ausgestellt für zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung von der jeweiligen zuständigen Zulassungsbehörde und werden auch “Händlerkennzeichen” genannt für Probefahren und Überführungen.

Grüne Kennzeichen sind für steuerbefreite Kraftfahrzeuge wie landwirtschaftliche Maschinen.

Ausfuhrkennzeichen werden bei der Überführung von Fahrzeugen in das Ausland verwendet, sie tragen ein Ablaufdatum am rechten Rand mit einer Zahl oben für den Tag, in der Mitte für den Monat und unten für das Jahr.

Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge dienen als Nachweis, dass der Halter eine gültige Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Das gültige Verkehrsjahr geht vom 1. März eines Jahres bi zum Ablauf des Februars des folgendes Jahres.

Das Jahr erkennt man an der Farbe der Beschriftung auf weißem Grund, so sind die Zeichen im Verkehrsjahr 2023 schwarz, in 2024 blau und 2025 grün. Danach beginnt diese Farbfolge fortlaufend erneut, der Rand trägt die gleiche Farbe. Es gibt auch eine Versicherungsplakette zum Aufkleben mit einem Hologramm und dem Schriftzug “ELEKTROKLEINSTFAHRZEUG” auf dem rechten Rand, aufgrund der kleine Ausmaße der Fahrzeuge ist hier ein Aufkleber anstelle des Schildes eingeführt worden.

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