Versicherung bei Fahrerflucht

Versicherung bei Fahrerflucht

Versicherung bei Fahrerflucht. Was tun wenn der Unfallverursacher nicht zu ermitteln ist?

Versicherung bei Fahrerflucht. Was tun wenn der Unfallverursacher nicht zu ermitteln ist?

Springt die Versicherung bei Fahrerflucht für die Kosten ein? Gerade die Versicherung soll im Schadensfall vor den entstanden Kosten schützen. Doch was tun, wenn der Unfallverursacher nicht auszumachen ist? Was passiert wenn man nach dem Einkaufsbummel einen Schaden am Auto hat und der Verursacher Fahrerflucht begangen hat? Kommt die KFZ-Versicherung hier für den Schaden auf?

Ohne eine gültige Haftpflichtversicherung darf man nicht am Straßenverkehr teilnehmen und kann auch kein Kennzeichen anmelden. So schützt die Haftpflicht vor den Kosten wenn man einen Unfall verursacht.

Ist ein Schaden beim Parken entstanden kommt die Haftpflicht des Verursachers für den Schaden auf, wenn dieser jedoch vom Tatort flüchtet und so Fahrerflucht begeht und den Schaden nicht meldet bleibt man in der Regel auf den Kosten sitzen.

Seit 1940 sind alle Kraftfahrzeughalter verpflichtet eine gültige Haftpflichtversicherung abzuschließen, damit sollen Schäden beglichen werden können. Sie kommt für Sach-, Personen- und Vermögensschäden auf in der vereinbarten maximalen Höhe.

Für alle Schäden die dadurch nicht abgesichert werden kann der Halter optional eine Teil- oder Vollkaso-Versicherung mit oder ohne Selbstbeteiligung abschließen. Je nach Vertrag wirt man in der Schadensfreiheitsklasse (SF) herab gestuft wenn man sie in Anspruch nimmt. Die Versicherungskosten steigen also für den nächsten Abrechnungszeitraum.

Was tun bei Parkschäden?

Bei Fahrerflucht von fremden Fahrer oder Autodieben gelten besondere Regelungen.

Bei Fahrerflucht von fremden Fahrer oder Autodieben gelten besondere Regelungen.

Gibt es keine Zeugen für einen Unfall nützt es auch nichts, wenn man die Polizei einschaltet. Diese nimmt zwar die Ermittlung gegen unbekannt auf und kann Lackproben nehmen und den Schaden protokollieren (fotografieren, die Höhe des Schadens in Zentimeter messen für einen eventuellen Abgleich mit einem anderen Fahrzeug). In den meisten Fällen werden diese Verfahren jedoch erfolglos eingestellt. So kann man auch nicht die Haftpflicht des Schadensverursachers belangen.

Verursacht man selbst einen Schaden an einem anderen geparkten Auto darf man den Unfall-Ort nicht verlassen bis der Halter oder die Polizei informiert wurden. Wer sich hier vom Unfallort entfernt begeht Fahrerflucht.

Scheidet die Haftplicht-Versicherung des Verursachers aus, kann man seine eigene Vollkasko-Versicherung in Anspruch nehmen. Hier fällt jedoch die vereinbarte Selbstbeteiligung an und eventuell steigen dann die Beiträge der KFZ-Versicherung. Hier gilt es abzuwägen, ob eine eigene Fianzierung der Reparatur nicht günstiger ist.

Mit unter kann man auch eine Verkehrsopferhilfe in Anspruch nehmen. Gelingt es den Verursacher durch die Polizei zu ermitteln muss dessen Versicherung für den Schaden aufkommen. Ihm droht auch ein Verfahren und Bußgeld wegen Fahrerflucht.

Kosten bei Fahrerflucht

Die Versicherung springt für den Schaden ein, kann aber den Versicherten in Regress nehmen und bis zu 5.000 € von ihm zurück fordern.

Er selbst muss für seinen Schaden selbst aufkommen, denn bei Fahrerflucht kommt weder seine Teil- noch Vollkasko. Auch eine Rechtsschutzversicherung kann hier die Zahlung verweigern, wenn Fahrerflucht vorliegt. Einen Anwalt muss er so gegebenenfalls selbst bezahlen, wenn er ihn in Anspruch nehmen will.

Kommt es zu Fahrerflucht können Versicherungen dem Teilnehmer auch fristlos kündigen.

Fahrerflucht durch fremde Halter oder Autodiebe

Sollte der Täter selbst nicht der Fahrzeughalter gewesen sein, kann er auch nicht seine vorhanden Versicherung in Anspruch nehmen. Denn die Versicherung wird für ein Fahrzeug abgeschlossen und nicht für die Person. Wer also an einem anderen Fahrzeug einen Schaden verursacht und dann noch Fahrerflucht begeht kann nicht auf seine Versicherung zählen. Allenfalls kann die Versicherung des verursachenden Fahrzeuges den Flüchtigen in Regress nehmen.

Kommt die Versicherung nicht auf, kann auch der Halter den fremden Fahrer versuchen in Regress zu nehmen und die Kosten von ihm einzufordern.

Wird das Fahrzeug jedoch geklaut und es wird dann Fahrerflucht begangen muss der Halter nicht für den Schaden haften. Hier greift § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Man spricht hier von einer “Schwarzfahrt” bei der die Halterhaftung erlischt.

Jedoch reguliert die Versicherung des Halter im Regelfall den Schaden und fordert dann die Kosten von dem Täter, dem Dieb des Fahrzeuges ein. Der eigentliche Versicherte wird in diesem Fall nicht hoch gestuft oder anderweitig benachteiligt.

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