Beleuchtung

Beleuchtung

Um Bußgelder zu vermeiden sollten Standlicht, Abblendlicht, Fernlicht und Nebelscheinwerfer korrekt verwendet werden.

Um Bußgelder zu vermeiden sollten Standlicht, Abblendlicht, Fernlicht und Nebelscheinwerfer korrekt verwendet werden.

Die richtige Beleuchtung am Fahrzeug erhöht die Sicherheit, so wird man besser gesehen und hat auch bei schlechten Sehverhältnissen eine bessere Sicht. Gerade bei schlechtem Wetter und in der Dunkelheit ist eine richtige Benutzung von Beleuchtung und Warnzeichen wichtig. Mögliche Bußgelder für falsche Beleuchtung und nicht rechtmäßiger Nutzung sind eher gering, im Vergleich zu überschrittenen Höchstgeschwindigkeiten etc.

Das Abblendlicht muss derart konstruiert sein, dass es den Gegenverkehr nicht blendet. Man nutzt es für Reichweiten bis zu 50 Metern, anders als das Fernlicht. Wer außerorts bei schlechtem Wetter auf das Abblendlicht verzichtet riskiert eine Strafe von 60 Euro und einem Punkt in Flensburg.

Weiterhin muss das Abblendlicht korrekt eingestellt sein. Ist es zu hoch eingestellt, blendet man den Gegenverkehr, ist es zu niedrig eingestellt verringert sich die eigene Sichtweite. Abhängig von der Beladung im Kofferraum und der Anzahl der Passagiere kann man das Fernlicht mit einem Regler neben dem Schalter für das Abblendlicht regulieren, entsprechend der Bedienungsanleitung des Autos. Die StVO sieht vor, dass man das Abblendlicht bei starker Einschränkung der Sicht durch Regen, Schneefall oder Neben einschalten muss.

So darf das Fernlicht nur bei stark eingeschränkter Sicht genutzt werden. Bei Gegenverkehr sollte man hierauf verzichten, um die anderen Verkehrsteilnehmer nicht zu blenden. Nach § 17 der StVO darf das Fernlicht auf Straßen mit durchgehender und ausreichender Beleuchtung nicht mit Fernlicht befahren werden. Das Fernlicht muss rechtzeitig ausgeschaltet werden wenn ein Fahrzeug entgegen kommt oder im geringen Abstand vor einem her fährt.

Auf der Autobahn darf man das Fernlicht nur einschalten wenn der Gegenverkehr nicht geblendet wird und der Mittelstreifen entsprechend lichtdicht gestaltet ist.

Nebelscheinwerfer und Tagfahrlicht

Fernlicht darf nur verwendet werden, wenn der Gegenverkehr nicht gestört wird.

Fernlicht darf nur verwendet werden, wenn der Gegenverkehr nicht gestört wird. Nebelscheinwerfer nur bei schlechten Sichtverhältnissen.

Auch hilft Fernlicht nicht die eigene Sicht bei Nebel oder Schneefall zu verbessern. Die Lichtstrahlen werden von den Wassertropfen gebrochen und erschweren die eigene Sicht.

Das Tagfahrlicht wird in Deutschland seit Februar 2011 in neuen Fahrzeugen pflichtmäßg eingebaut. Ältere Modelle müssen nicht nachgerüstet werden. Jedoch kann man sie nachrüsten. Wenn der nachträgliche Einbau nicht fachmännisch ausgeführt wird, kann die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erlöschen.

Dabei ist das Tagfahrlicht so gestaltet, dass es in alle Richtungen streut und nicht blenden soll. Es soll vielmehr dabei helfen, dass andere Fahrzeuge das Auto besser wahrnehmen können. Es ist zu dem stromsparender als das Abblendlicht, verbessert jedoch die eigene Sicht weniger.

Häufig stellt sich die Frage ob man die Nebelscheinwerfer auch als Tagfahrlicht einsetzen darf? Die Antwort ist ein klares nein, da die Nebelscheinwerfer nur für sehr schlechte Sichtverhältnisse konstruiert sind und auch nur dann genutzt werden dürfen. Ähnliches gilt für das Standlicht, das man nicht als Tagfahrlicht missbrauchen darf. Das Standlicht darf als Tagfahrlicht genutzt werden, wenn am Auto 2 Nebelscheinwerfer vorhanden sind und die Sicht stark behindert ist.

Die Nebelschlussleuchte, hinten links am Fahrzeug, darf nur verwendet werden wenn die Sichtweite durch Nebel geringer ist als 50 Meter. Dabei wird sie seit 1992 standardmäßig verbaut. Die eingeschaltete Nebenschlussleuchte wird dem Fahrer durch eine gelbe Kontrolleuchte angezeigt.

Warnzeichen

Hupe und Lichthupe dürfen nur in bestimmten Situationen verwendet werden, um den Verkehr vor Gefahren zu warnen oder Überholmanöver anzukündigen.

Hupe und Lichthupe dürfen nur in bestimmten Situationen verwendet werden, um den Verkehr vor Gefahren zu warnen oder Überholmanöver anzukündigen.

Am Fahrzeug sind neben der eigentlichen Beleuchtung auch verschiedene Warnzeichen verbaut. Sie dienen dazu die anderen Verkehrsteilnehmer vor einer Gefahr zu warnen. So kann auch die Lichthupe, also ein kurzes Signal des Fernlichtes, ein erlaubtes Warnsignal sein. Man nutzt es wenn man außerorts überholen möchte oder vor einer Gefahr warnen will. Fährt man zu dicht auf und belästigt den Vorausfahrenden mit der Lichthupe so geht man über das eigentliche Ziel hinaus seine Überholabsicht anzukündigen und es kommt zur Nötigung. Leuchtet der Hintermann mit der Lichthupe sollte man ruhig bleiben und ihm bei sicherer Gelegenheit die Möglichkeit zum Überholen geben, also die linke Spur frei machen, wechseln.

Die Hupe als akustisches Warnsignal, man spricht in der StVO auch von einem Schallzeichen, wird auch nur in bestimmten Fällen genutzt, da sonst Bußgelder drohen. Beispielsweise darf sie nicht für Autokorsos genutzt werden.

Das missbräuchliche Verwenden der Warnlichtanlage kostet 5 Euro. Diese wird nur bei einer Panne oder einem Unfall eingeschaltet, um den Verkehr zu warnen und nicht beim Halten, Parken etc.

Weiter als die vorgeschriebenen Beleuchtungen, wie Tuning mit einer Unterbodenbeleuchtung sind illegal. Verwendet man in der Probezeit ein nicht amtlich zugelassenes Licht so ist dieses ein Verstoß der Kategorie B. Bei 2 Verstößen dieser Art wird die Probezeit auf 2 Jahre verdoppelt und es muss ein Aufbauseminar besucht werden.

LED-Beleuchtung ist stromsparender und hat eine höhere Leuchtkraft als herkömmliches Halogen- oder Xenon-Licht. Außerdem ist es langlebig. Muss es getauscht werden so ist dieses teuer, da man hier ein ganzes Modul wechseln muss.

Seit 2013 können Fahrräder neben einem Dynamo, Lichtmaschine auch eine zusätzliche Beleuchtung haben dürfen die dauerhaft mit Batterie betrieben werden oder per aufladbarem Akku.

Als Fahrradfahrer drohen bei falscher Beleuchtung ebenfalls Bußgelder. So kostet eine fehlende Beleuchtung vorn oder hinten 20 Euro, bei einer Gefährdung des Verkehrs 25 Euro. Kommt es als Folge hieraus zu einem Unfall oder eine Sachbeschädigung sind 35 Euro zu zahlen. Bußgelder fallen auch an, wenn die Beleuchtungsanlage vorhanden ist, aber nicht eingeschaltet wurde.

Bußgelder für falsche Beleuchtung

Verstoß Strafe Punkte
Nicht vorschriftsmäßig verwendete Beleuchtung 20 €
Nicht vorschriftsmäßig verwendete Beleuchtung mit Gefährdung 25 €
Nicht vorschriftsmäßig verwendete Beleuchtung mit Sachbeschädigung 35 €
Das Verwenden von Fernlicht auf einer durchgehend mit Beleuchtung versehener Straße

oder das Fahren allein mit Standlicht

10 €
bei zusätzlicher Gefährdung 15 €
bei zusätzlicher Sachbeschädigung 35 €
Kein Abblendlicht innerorts trotz Sichtbehinderung durch Regen, Nebel oder Schnellfall 25 €
Kein Abblendlicht außerorts trotz Sichtbehinderung durch Regen, Nebel oder Schnellfall 60 € 1
Fahren im Tunnel oder Abblendlicht 10 €
Nicht ausreichend beleuchtetes haltendes Fahrzeug 20 €
mit Sachbeschädigung 35 €
Blinker nicht vorschriftsmäßig genutzt 10 €
Warnblinkanlage missbraucht 5 €
Missbrauch von Hupe oder Lichthupe 5 €
mit zusätzlicher Belästigung 10 €
unerlaubtes Verwenden von Schallzeichen 10 €

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