Bußgeld oder Straftat

Bußgeld oder Straftat

Bußgeld oder Straftat, wie unterscheiden sie sich?

Als Ordnungswidrigkeit gilt es beispielsweise wenn man als Fußgänger bei Rot über die Ampel geht. Auch das Schnipsen eines Zigarettenstummels aus dem offenen Autofenster gilt als Ordnungswidrigkeit, nämlich als unzulässige Abfallentsorgung. Man zahlt 10 bis 20 € Bußgeld wenn man erwischt wird. Das gleiche gilt wenn man ein zäh gewordenes Kaugummi einfach wegspuckt und nicht in den Müll wirft.

Eine Ordnungswidrigkeit wird nach dem Ordnungswidrigkeitsgesetz, kurz OWiG, definiert als rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, welche den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, welches die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.

Kommt es also zu einer leichten Übertretung des Gesetzes spricht man von einer Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet wird.

Man unterscheidet Ordnungswidrigkeiten von Straftaten. Bei Straftaten handelt es sich um gesetzlich verbotene und meist mit Strafe belegter Handlungen. Zum Beispiel ist das betreten eines Ladens, trotz Hausverbot eine Straftat. Die konkrete Bezeichnung für die begangene Straftat ist in diesem Fall der Hausfriedensbruch. Der Hausfriedensbruch wird von der Staatsanwaltschaft verfolgt nach dem Strafgesetzbuch (StGB) und bestraft. Es können als Konsequenzen Geldstrafen und auch Haftstrafen drohen.

Wurde eine Straftat begangen so kommt es zu einem Eintrag im Bundeszentralregister, Ordnungswidrigkeiten hingegen werden im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg vermerkt. Einträge im Bundeszentralregister können sich nachteilig auswirken, wenn beispielsweise für einen neuen Job ein Führungszeugnis benötigt wird.

Im Straßenverkehr werden häufige Ordnungswidrigkeiten begangen, laut KBA im Jahr 2021 waren es 4,1 Millionen. Zu den häufigsten zählen Geschwindigkeitsüberschreitungen, das Nutzen des Handy während der Fahrt und Rotlichtverstöße.

Aber auch das falsche Parken und Halten mit Knöllchen und das nicht Einhalten von Abständen kommen häufig vor.

Eine Ordnungswidrigkeit verjährt nach 3 Monaten, wenn Alkohol im Spiel war beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre. In diesem Zeitrahmen muss von der Behörde gegenüber dem Fahrzeugführer tätig werden zum Beispiel indem ein Anhörungsbogen versendet wird.

Neben dem Straßenverkehr kann es zu Ordnungswidrigkeiten kommen beim Bauen ohne erforderliche Baugenehmigung, beim Ablagern von Abfällen, dem Zerstören von geschützten Lebensräumen, Entsorgen von Abfällen.

Einspruch gegenüber Bußgeldverfahren

Einspruch gegenüber Bußgeldverfahren, was dafür benötigt wird

Gegen ein Bußgeldverfahren kann Einspruch erhoben werden, man muss innerhalb von 2 Wochen nach der Zustellung des Bescheides Einspruch erheben, danach muss das Bußgeld gezahlt werden oder die jeweilige Behörde kann Erzwingungshaft anordnen.

Der Einspruch muss in der Frist von 2 Wochen der Verwaltungsbehörde vorliegen, dabei endet die Frist um 24 Uhr am letzten Tag der Frist.

Man benötigt für den Einspruch eine formlose Einspruchserklärung mit den folgenden Angaben:

  • Betreff: Einspruch oder Widerspruch
  • Anrede
  • Angabe des Datums des Bußgeldbescheides
  • Aktenzeichen
  • Begründung
  • Ort, Datum, Unterschrift

Der Einspruch gegen ein Bußgeld oder Fahrverbot benötigt keine Begründung, jedoch steigert er die Erfolgsaussichten.

Beim Bußgeldverfahren kommt es nach dem eingelegten Einspruch, wenn die Behörde dem nicht staatgegeben hat und auch die Staatsanwaltschaft nicht das Bußgeldverfahren eingestellt hat zu einer öffentlichen Verhandlung der Sache vor einem örtlichen Amtsgericht. Es wird hier vom Gericht entschieden über:

  • Einstellung
  • Freispruch
  • Verurteilung
  • Überleitung in ein Strafverfahren

Bei einem Freispruch über nimmt der Staat die Gerichts- und Anwaltskosten, kommt es zu keinem Freispruch so muss man jedoch selbst die Kosten tragen. Es besteht noch die Möglichkeit in letzter Instanz an das Oberlandgericht (OLG) zu gehen mit einem Rechtsbeschwerdeverfahren.

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