Ruhestörung und Lärmbelästigung

Ruhestörung und Lärmbelästigung

Ruhestörung und Lärmbelästigung

Ruhestörung ist oft ein Grund für Ärger mit den Nachbarn. Nicht jeder Lärm muss hingenommen werden, so ist geregelt was als “Unzulässiger Lärm” nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) § 117 gilt. Wenn man dagegen handelt, handelt man ordnungswidrig und es können Strafen von bis zu 50.000 € fällig werden. Unzulässiger Lärm ist zum Beispiel wenn der Nachbar den Bohrhammer vor Tagesanbruch nutzt.

Bei Ruhestörung kann die Polizei oder das Ordnungsamt eingeschaltet werden. Kommt es zu häufigeren Ruhestörungen können in Mietwohnungen auch die Vermieter zur Pflicht genommen werden, wenn ihre Mieter Lärm verursachen. Es ist sogar möglich als Mieter eine Mietminderung zu erhalten, wenn der Vermieter seine Mieter nicht beruhigen kann.

Es gibt darüber hinaus auch Ruhezeiten, an Sonn- und Feiertagen gelten sie bundesweit. Tätigkeiten die die Nachtruhe stören sind verboten, es darf keine Geräuschentwicklung stattfinden, die über die Zimmerlautstärke (40 dB) hinaus geht. Gartenarbeiten mit Elektro- oder Benzinkettensägen sind in Ruhezeiten nicht erlaubt.

In der Nachtruhe gilt die Hausordnung an die sich alle Mieter zu halten haben, auch gilt die örtliche Ruhezeit von 22 Uhr bis 6 Uhr muss Ruhe herrschen.

Der Samstag gilt als Werktag, außer an Feiertagen. Daher gelten am Samstag auch die Ruhezeiten von innerhalb der Woche von 22 Uhr bis 6 Uhr. Am Sonntag gelten die Ruhezeiten den ganzen Tag lang.

Kommt es zu einer fortlaufenden Ruhestörung ist auch eine “strafbewehrte Unterlassungserklärung” möglich, die unterschrieben werden muss, die Vertragsstrafen vorsieht, wenn es zu weiteren Ruhestörungen kommt.

Möchte man eine Anzeige beim Ordnungsamt einreichen so benötigt man:

  • Datum und Uhrzeit
  • Name des Verursacher
  • Art der Belästigung
  • Dauer der Belästigung
  • Namen und Anschriften von Zeugen

Bußgelder bei Ruhestörung

Verstoß Strafe
Verstoß gegen nächtliche Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen bis zu 5.000 € Bußgeld
Verstoß gegen vertraglich festgelegte Mittagsruhe im Mietshaus Abmahnung oder Kündigung des Mietvertrages
Rasenmähen an Sonntagen oder Feiertagen bis zu 50.000 € Bußgeld

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