Halten und Parken

Im absoluten Halteverbot ist das Halten und Parken verboten.
Wer im Straßenverkehr falsch hält oder parkt kann Bußgelder und Punkte erhalten. Man spricht vom Parken im Gegensatz zum Halten, wenn ein Fahrzeug länger als 3 Minuten hält oder man das Fahrzeug verlässt. Man verlässt das Fahrzeug auch erst, wenn man außer Sichtweite ist und so im Notfall nicht mehr schnell reagieren, wegfahren kann. Aber auch hier gilt, wer länger als 3 Minuten stehen bleibt parkt automatisch.
Stellt man das Fahrzeug in einem absoluten Halteverbot ab oder parkt ohne Parkschein kann neben Bußgelder auch ein Abschleppen drohen. Bleibt man gewollt auf dem Fahrbahn oder dem Seitenstreifen stehen so spricht man von halten, es ist dort erlaubt wo kein Halteverbot besteht. Bleibt man vor einer Ampel stehen, vor einem Bahnübergang oder im Stau so spricht man nicht von halten, denn die Fahrt wurde nicht freiwillig unterbrochen. Beim Halten nimmt man sein Fahrzeug auch nur kurz aus dem Verkehr.
Steigt man aus und lässt das Fahrzeug für einen unbestimmten Zeitraum stehen so sprich man von Parken. Parken ist dort erlaubt wo es kein Parkverbot oder Halteverbot gibt. Auch sollte man platzsparend parken, damit andere auch noch parken können, sonst drohen Bußgelder.
Nicht nur da wo ein Halten laut Verkehrszeichen verboten ist, man darf auch nicht im Bereich von scharfen Kurven halten, vor amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten, an unübersichtlichen und engen Straßenstellen, auf Ausfädelungs- und Einfädelungsstreifen sowie auf Bahnübergängen.
Halten und Parken ist zu dem verboten auf Kraftfahrstraßen und Autobahnen, auf Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen (Ampeln), nicht bis zu 10 Meter vor einem Lichtzeichen, wenn man es dadurch verdeckt (wie ein hoher LKW vor einer Ampel).
Dort wo ein Parkverbotschild aufgestellt ist darf nicht geparkt werden, außerdem auch nicht vor einer Einfahrt oder Ausfahrt zu einem Grundstück, ist die Fahrbahn schmal, dann auch nicht gegenüber, da die Anwohner sonst nicht rein- und rausfahren können, vor oder hinter Kreuzungen im Abstand von 5 Metern, auf Schachtdeckeln, Gullis etc, vor einer Bordsteinabsenkung (abgesenkter Bordstein), wenn man das Parken auf gekennzeichneten Parkstücken durch das eigene Parken verhindert und nicht dort wo ein eingeschränktes oder absolutes Halteverbot ausgeschildert ist. hier gilt ein absolutes Parkverbot.
Auch darf man nicht vor Verkehrszeichen halten oder parken, wenn man sie dadurch verdeckt.
Das eingeschränkte Halteverbot ist ein rundes blaues Schild mit einem roten Querbalken und roter Umrandung, hier kann man zum Laden- und Entladen halten bzw. bis zu 3 Minuten lang.
Das absolute Halteverbot ist ein rundes blaues Schild mit zwei roten gekreuzten Querbalken und roter Umrandung, hier darf überhaupt nicht gehalten oder gar geparkt werden.
Zusätzliche Pfeile auf oder unter den Schildern zeigen an von wo bis wohin die Halteverbote gelten. Das Pfeilende ist der Anfang und die Spitze zeigt in die Richtung wohin das Verbot geht -> In der Gegenrichtung findet man den entgegen gesetzten Pfeil <-. Bei längeren Streckenabschnitten gibt es auch Pfeile mit zwei Pfeilspitzen <-> diese zeigen an, dass das Verbot links und rechts von dem Schild weiterhin gilt.
Was man beim Halten und Parken beachten sollte

Halte- und Parkverbote sehen international ähnlich aus, hier in Malta ein absolutes Halteverbot.
Beim Parken nutzt man den rechten Seitenstreifen, auch beim Halten sollte man das hier tun. In zweiter Spur zu halten ist Verboten und mit eingeschalteten Warnblinklicht erst recht, dieses wird nur bei Pannen- und Unfällen eingeschaltet. Nur Taxen können in zweiter Reihe halten, wenn rechts das Halten am Fahrbahnrand oder Seitenstreifen nicht möglich ist um Fahrgäste ein- und aussteigen zu lassen. Auf Gehwegen darf, wenn man hier Parken darf nur in Fahrrichtung geparkt werden, nur in Einbahnstraßen darf man auch den linken Gehweg nehmen. Auch wenn rechts Schienen liegen kann ein links Parken, wenn man rechts die Schienen blockieren würde. Beim Parken, dem Kampf um einen Parkplatz hat der Anrecht darauf der die Parklücke zuerst erreicht hat, wenn man rückwärts an der Lücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken und den Blinker setzt hat Vorfahrt.
LKWS über 7,5 Tonnen und Anhäger über 2 Tonnen haben Parkverbot innerorts und in besonderen Gebieten wie reinen Wohngebieten, Sonderngebieten der Erholung, Klinikgebieten und Kurgebieten. Sie sollen speziell gekennzeichnete Parkflächen nutzen. Auch ist ein regelmäßiges Parken für sie von 22 bis 6 Uhr und an Feiertagen und Sonntagen in den besonderen Gebieten nicht erlaubt. Anhänger ohne Zulassung müssen spätesten nach 2 Wochen umgestellt werden.
Ist ein Fahrzeug ordentlich zugelassen so kann man ohne zeitliche Beschränkung eine Parklücke belegen, wenn es im öffentlichen Raum ist und keine Schilder für Halte- oder Parkverbote bzw. Höchstparkdauern angegeben sind. Allerdings gilt die Sorgfaltspflicht nach der man darauf achten muss ob nicht kurzfristig temporäre Parkverbote eingerichtet wurden und man so plötzlich im Parkverbot steht. Diese Verbote gelten nach 48 nach dem sie aufgestellt wurden, also lieber alle 2 Tage nachgucken, ob nicht ein temporäres Parkverbot von der Stadt eingerichtet wurde um den eignen Dauerparkplatz. Anhänger und Wohnwagen dürfen maximal 2 Wochen am Stück an der gleichen Stelle sehen im öffentlichen Raum, dann muss man sie umstellen.
Ein kurzes Halten auf dem Gehweg ist nur erlaubt wenn es die Verkehrsschilder erlauben. Behindertenparkplätze dürfen nur mit einem auf dem Parkplatz parken, halten darf man hier auch ohne Ausweis, aber nur bis zu 3 Minuten lang und man muss einem Berechtigen mit Behindertenausweis unmittelbar Platz machen. Sich selbst mit Stühlen oder Flatterband einen Parkraum zu reservieren ist ohne Sondergenehmigung nicht erlaubt und kann als Nötigung gewertet werden bei knappen Parkmöglichkeiten. Wer hier Parken will darf sogar die Stühle und Flatterband wegmachen.
Der Abschleppdienst kann kommen wenn der private Eigentümer von einem Grundstück diesen anfordert oder man eindeutig den Verkehr behindert wie durch Zuparken von Feuerwehrausfahrten, Parken an Einfahren und Ausfahren, Parken auf der Busspur, Parken auf Behindertenparkplätzen, Parken im absoluten Halteverbot oder wenn man andere Verkehrsteilnehmer zugeparkt hat.
Parkplätze von Einkaufsmärkten haben die Möglichkeit die Parkplätze den Kunden für bestimmte Dauern zur Verfügung zu stellen. Meist muss man hier eine Parkscheibe einlegen, tut man dieses nicht so wird häufig ein Bußgeld erhoben oder auch abgeschleppt, dazu werden spezielle Firmen engagiert, es handelt sich hier um private Parkplätze. Hier wird auch abgeschleppt wenn es unverhältnismäßig war, also noch genug Parkplätze frei waren, man keinen zugeparkt hat etc.
Auf Bürgersteigen dürfen keine Fahrzeuge, auch keine Motorräder abgestellt werden, sie dürfen aber normale Parkbuchten nutzen, sofern die Schilder nichts anderes aussagen.
Wurde falsch geparkt so sollte man den Bußgelgeldbescheid schnell begleichen, allerdings solle man auf Fehler achten wie falsches Kennzeichen. Der Anhörungsbogen bietet die Möglichkeit für Proteste. Zahlt man nicht nach 1 Woche so wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet was das ganze noch teurer macht. Es haftet immer der Fahrzeugführer, also auch wenn man ein fremdes Fahrzeug falsch parkt, gibt der Halter den Fahrer nicht preis so kann er fürs Falschparken belangt werden. Parkt man im Ausland falsch so drohen auch hier Bußgelder, die auch in Deutschland eingefordert werden können oder beim Nicht-Bezahlen zu Problemen im Land führen können bei der nächsten Einreise. Parkt mehr sehr oft falsch kann auch ein Führerschein entzogen werden, weil man sich vorsätzlich dauerhaft nicht an die Verkehrsordnung hält.
Sie haben ein Knöllchen/Strafzettel fürs Falschparken erhalten? Hier erfahren sie wie viel Geld es vermutlich kosten wird.
Bußgelder im Zusammenhang mit Halten
Verstoß | Strafe | Punkte | Fahrverbot |
---|---|---|---|
Man hält an einer unübersichtlichen oder engen Stelle, einer scharfen Kurve, im Bereich eines Fußgängerüberweges bis zu 5 Meter davor, auf einem Beschleunigungs- oder Verzögerungsstreifen, Halten an engen oder unübersichtlichen Stellen, in scharfen Kurven, auf Beschleunigungs- oder Verzögerungsstreifen, an Taxihaltestellen, bis zu 10 Metern vor einem Lichtzeichen oder in Bereichen an denen es durch Verkehrsschilder, Markierungen oder Lichtzeichen untersagt ist. | 10 € | ||
Dasselbe wie oben nur es kommt noch zu einer Behinderung | 15 € | ||
Man hält in oder vor einer Feuerwehrzufahrt | 20 € | ||
Dasselbe wie oben es kommt jedoch zusätzlich noch zu einer Behinderung von Rettungsfahrzeugen im Einsatz | 35 € | ||
Halten in zweiter Reihe | 55 € | ||
Dasselbe wie oben es kommt jedoch zusätzlich noch zu einer Behinderung
|
70 € | ||
Man hält nicht platzsparend | 10 € | ||
Man hält in einer Pannen- oder Nothaltebucht zu unrecht an | 20 € | ||
Man hält auf Schutzstreifen für Radverkehr | 70 € | 1 | |
Dasselbe wie oben es kommt jedoch noch zu einer Behinderung dabei | 80 € | 1 | |
Dasselbe wie oben es kommt jedoch noch zu einer Sachbeschädigung dabei | 100 € | 1 | |
Man hält auf Bussonderstreifen | 55 € | ||
Dasselbe wie oben es kommt jedoch noch zu einer Behinderung dabei | 80 € | ||
Dasselbe wie oben es kommt jedoch noch zu einer Sachbeschädigung dabei | 100 € | ||
Man hält im Bereich von Schienenfahrzeugen | 20 € | ||
Dasselbe wie oben es kommt jedoch noch zu einer Behinderung dabei | 30 € | ||
Man hält im Bereich von Taxiständen | 20 € | ||
Dasselbe wie oben es kommt jedoch noch zu einer Behinderung dabei | 35 € |
Bußgelder im Zusammenhang mit Parken
MVerstoß | Strafe | Punkte | Fahrverbot |
---|---|---|---|
Es wurde geparkt:
– weniger als 5 Meter vor/hinter einer Kreuzung oder Einmündung |
10 € | ||
Dasselbe wie oben nur es kommt noch zu einer Behinderung | 15 € | ||
Dasselbe wie oben nur über 3 Stunden | 20 € | ||
Dasselbe wie oben nur über 3 Stunden mit Behinderung | 30 € | ||
Es wurde geparkt:
– näher als 10 Meter vor einer Ampel und diese dadurch verdeckt |
15 € | ||
Es wurde geparkt:
– auf Fußgängerüberwegen bzw. weniger als 5 Meter davor |
25 € | ||
Dasselbe wie oben nur es kommt noch zu einer Behinderung | 40 € | ||
Dasselbe wie oben nur über 1 Stunde | 40 € | ||
Dasselbe wie oben nur über 1 Stunde mit Behinderung | 50 € | ||
Es wurde geparkt:
– enge oder unübersichtliche Straßenstellen |
35 € | ||
Dasselbe wie oben nur es kommt noch zu einer Behinderung | 55 € | ||
Dasselbe wie oben nur über 1 Stunde | 55 € | ||
Dasselbe wie oben nur über 1 Stunde mit Behinderung | 55 € | ||
Dasselbe wie oben es wurde die Durchfahrt von Rettungsfahrzeugen verhindert | 100 € | 1 | |
Es wurde geparkt:
– auf einer Verkehrsinsel |
55 € | ||
Dasselbe wie oben nur es kommt noch zu einer Behinderung | 70 € | ||
Dasselbe wie oben nur es kommt noch zu einer Gefährdung | 80 € | ||
Dasselbe wie oben es kommt noch zu einer Sachbeschädigung | 100 € | ||
Dasselbe wie oben nur über 1 Stunde | 70 € | ||
Dasselbe wie oben nur über 1 Stunde mit Behinderung | 80 € | ||
Parken vor oder in der Feuerwehrzufahrt | 55 € | ||
Dasselbe wie oben mit Behinderung von Einsatzfahrzeugen | 100 € | 1 | |
Es wurde in zweiter Reihe geparkt | 55 € | ||
Dasselbe wie oben nur es kommt noch zu einer Behinderung | 80 € | 1 | |
Dasselbe wie oben nur es kommt noch zu einer Gefährdung | 90 € | 1 | |
Dasselbe wie oben nur einer Sachbeschädigung | 110 € | 1 | |
Dasselbe wie oben länger als 15 Minuten lang | 85 € | 1 | |
Dasselbe wie oben länger als 15 Minuten lang mit Behinderung | 90 € | 1 | |
Es wurde auf einem Gehweg oder Radweg geparkt | 55 € | ||
Dasselbe wie oben nur es kommt noch zu einer Behinderung | 70 € | 1 | |
Dasselbe wie oben nur es kommt noch zu einer Gefährdung | 80 € | 1 | |
Dasselbe wie oben nur einer Sachbeschädigung | 100 € | 1 | |
Dasselbe wie oben länger als 1 Stunde lang | 70 € | 1 | |
Dasselbe wie oben länger als 1 Stunde lang mit Behinderung | 80 € | 1 | |
Es wurde erlaubt am Gehweg geparkt, jedoch:
– nicht den rechten Gehweg zum Parken genutzt bzw. |
55 € | ||
Dasselbe wie oben nur es kommt noch zu einer Behinderung | 70 € | 1 | |
Dasselbe wie oben nur es kommt noch zu einer Gefährdung | 80 € | 1 | |
Dasselbe wie oben nur einer Sachbeschädigung | 100 € | 1 | |
Dasselbe wie oben länger als 1 Stunde lang | 70 € | 1 | |
Dasselbe wie oben länger als 1 Stunde lang mit Behinderung | 80 € | 1 | |
Es wurde ohne Parkscheibe geparkt bis 30 Minuten | 20 € | ||
Dasselbe wie oben bis 1 Stunde | 25 € | ||
Dasselbe wie oben bis 2 Stunden | 30 € | ||
Dasselbe wie oben bis 3 Stunden | 35 € | ||
Dasselbe wie oben länger als 3 Stunden | 40 € | ||
Dasselbe wie oben länger als 15 Minuten lang mit Behinderung | 90 € | ||
Im Fußgängerbereich sowie anderen Verbotszonen für PKW | 55 € | ||
Dasselbe wie oben nur es kommt noch zu einer Behinderung | 70 € | ||
Dasselbe wie oben länger als 3 Stunden | 70 € | ||
Es wurde im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt | 55 € | ||
Dasselbe wie oben nur es kommt noch zu einer Behinderung | 70 € | ||
Es wurde auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen geparkt | 70 € | 1 | |
Dasselbe wie oben nur es kommt noch zu einer Gefährdung | 85 € | 1 | |
Dasselbe wie oben nur es kommt noch zu einer Sachbeschädigung | 105 € | 1 | |
Es wurde auf Bussonderfahrstreifen geparkt oder weniger als 15 Meter vor einem Haltestellenschild | 55 € | ||
Dasselbe wie oben nur es kommt noch zu einer Behinderung | 70 € | ||
Dasselbe wie oben nur es kommt noch zu einer Gefährdung | 80€ | ||
Dasselbe wie oben nur es kommt noch zu einer Sachbeschädigung | 100€ | ||
Dasselbe wie oben länger als 3 Stunden | 70 € | ||
Dasselbe wie oben länger als 3 Stunden mit Behinderung | 80 € | ||
Dasselbe wie oben länger als 3 Stunden mit Gefährdung | 80 € | ||
Dasselbe wie oben länger als 3 Stunden mit Sachbeschädigung | 100 € | ||
Es wurde auf Schwerbehindertenparkplätzen unzulässig geparkt | 55 € | ||
Es wurde auf E-Fahrzeug-Parkplätzen unzulässig geparkt | 55 € | ||
Es wurde auf Parkplätzen für Carsharing-Fahrzeuge unzulässig geparkt | 55 € |