Bürgersteig

Bürgersteig

Die Nutzung von Gehwegen ist genau geregelt. Hier müssen Radfahrer und Fußgänger getrennt von einander passieren, bei einem waagerechten Trennstrich erfolgt die Nutzung gemeinsam.

Die Nutzung von Gehwegen ist genau geregelt. Hier müssen Radfahrer und Fußgänger getrennt von einander passieren, bei einem waagerechten Trennstrich erfolgt die Nutzung gemeinsam.

Der Bürgersteig befindet sich in der Regel innerorts an den Seiten der Straßen und soll den Fußgängern das sicheres Laufen ermöglichen. Häufig stellen sich aber auch Fragen in Zusammenhang mit ihm, wer ist für seine Pflege, Instandhaltung, Streudienst zuständig, darf man auf ihm Parken bzw. wann und wie?

Hier erfahren sie welche Regeln man bei Bürgersteigen beachten sollten und welche Bußgelder bei einer Missachtung drohen können.

So gibt es spezielle Verkehrszeichen die die Nutzung der Bürgersteige regeln.

Gehwege müssen nicht immer mit Schildern gekennzeichnet sein, man kann sie von der Gestaltung her in den meisten Fällen als solche erkennen.

Die Bürgersteige haben nicht alle die gleiche Breite, auch gibt die StVO nicht vor wie breit sie sein müssen. Wichtig ist jedoch, dass sie innerorts eine Breite von 2,5 m nicht unterschreiten, befindet sich eine Bushaltestelle oder andere Station des öffentlichen Nahverkehrs so müssen sie breiter ausfallen, auch wenn eine Grünfläche oder Bäume vorhanden sind.

In der Regel sollen Gehwege von mehreren Personen genutzt werden können, ohne dass Behinderungen enstehen, knapp die Hälfte aller Personen läuft nämlich nicht allein entlang, sondern als Paar, Gruppe mit Kinderwagen etc. und es wird mehr Platz benötigt.

Man muss beachten, ob die Wege zu dem öffentlichen Raum gehören oder ein Teil sind von einem Privatgrundstück und an dieses angrenzen, abhängig davon ergeben sich unterschiedliche zu beachtende Dinge.

Im Regelfall sind die Anwohner dafür verantwortlich, dass der Gehweg geräumt und gestreut wird, dieses kann bei einer Hausverwaltung entweder in Abständen auf die Bewohner verteilt werden oder durch einen Hausmeister oder einer Firma erledigt werden.

Straßen werden in der Regel von den Kommunen vom Schnee befreit.

Räumpflicht und Schneedienst auf Gehwegen

Die Breite der Gehwege wird durch die StVO nicht genau vorgegeben.

Die Breite der Gehwege wird durch die StVO nicht genau vorgegeben.

Vor allem das Beseitigen von Hindernissen ist wichtig durch die die Fußgänger gefährdet werden könnten. So muss man im Winter den Schnee bei Seite räumen, bei Glatteis streuen oder im Herbst heruntergefallene Blätter, Laub kehren. In den Länderrechten wird, abhängig vom Bundesland, genau geregelt welchen Pflichten die Anwohner bezüglich Bürgersteigen, Gehwegen nach zu kommen haben.

Kommt es zu einem Unfall aufgrund von der versäumten Räumpflicht so müssen die Anwohner haften, auch können Bußgelder fällig werden wenn man den Pflichten nicht nach kommt. Auch bei Krankheit entfällt die Räumpflicht uns Streupflicht nicht, für den Fall muss man für eine Vertretung sorgen.

Das Parken ist auf dem Gehweg nach der StVO (Straßenverkehrsordnung) erlaubt wenn entsprechende Schilder aufgestellt sind, so zeigt das Verkehrszeichen 315 wo man parken darf.

Auf dem Zeichen befindet sich ein große P und ein Fahrzeug, dass mit einer Seite auf dem Bordstein steht. Findet man dieses Zeichen so dürfen hier Fahrzeuge mit bis zu 2,8 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht parken. Beim Parken muss mach Schachtdeckel und Hydraten immer frei lassen und auch auf Zusatzschilder achten.

Man sollte auch auf den Bordstein achten ist dieser abgesenkt so darf man hier nicht parken.

Geparkt wird auf dem Parkstreifen, Seitenstreifen am Fahrbahnrand. Dabei gilt es aber auch darauf zu achten, dass man nur ausgewiesene Parkflächen nutzt, auf verlaufende Radwege achtet und möglichst parallel mit wenig Abstand zum Bordstein parkt.

Die Grundstücksgrenzen legen fest, ob ein Weg noch zum privaten Grundstück gehört oder schon ein öffentlicher Raum ist. Beim Liegenschaftsamt oder Katasteramt kann man genaue Grundstückverläufe einsehen. Gehört der Gehweg nicht zum eigenen Grundstück so muss man sich dennoch an die Schneeräumpflicht halten bzw. den Weg teilweise räumen.

Bußgelder bei Gehwegen

Verstoß Strafe Punkte Fahrverbot
Fahrzeug unzulässig abgestellt für länger als 3 Stunden wo ein Verkehrszeichen 315 angebracht war. 30 €
… mit Behinderung 35 €
Auf dem Gehweg gefahren 10 €
… mit Behinderung 15 €
… mit Gefährdung 20 €
Länger als 1 Stunde widerrechtlich auf dem Gehweg geparkt. 30 €
… mit Behinderung 35 €
Unzulässig geparkt wo ein Parken nach dem Verkehrszeichen 315 erlaubt war. 10 €
… mit Behinderung 15 €
Außerorts auf der Fahrbahn gegangen, obwohl ein Gehweg oder Seitenstreifen vorhanden war. 5 €
Auf dem Gehweg rechtswidrig geparkt. 20 €

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