Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung regelt wann ein Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen kann bzw. zugelassen wird.

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung regelt wann ein Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen kann bzw. zugelassen wird.

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder auch kurz FZV ist eine Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr. Sie hat als Bundesrechtsverordnung die zulassungstechnischen Teile der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und die bisherige Fahrzeugregisterverordnung (FRV) abgelöst.

Mit der FZV wird die Zulassung von Fahrzeugen und Personen zum Öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland normiert. So soll die StVZO schrittweise abgelöst werden. Durch Einführung wurden Änderungen im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten durchgeführt.

Sie umfasst die  zulassungstechnischen Bereiche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und die vorherige Fahrzeugregisterverordnung (FRV). So wurde die Fahrzeugregisterverordnung durch die FZV ersetzt.

Die FZV regelt :

  • Die genaue Zuteilung, Ausgestaltung und Anbringung von Kennzeichen
  • Festsetzung und Aufhebung der Unterscheidungszeichen der Zulassungsbezirke
  • Notwendigkeit und Verfahren der Zulassung und Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen zum öffentlichen Straßenverkehr
  • Den Inhalt und Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
  • Die Versicherungspflichten für Kraftfahrzeuge
  • Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlichen und Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR)

Die neue Einführung der FZV erfolgte erstmalig am 1.3.2007 mit späteren weiteren Änderungen.

Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) regelt die Rechtsverhältnisse im ruhenden und fließendem Verkehr, dabei werden 4 Bereiche untergeordnet:

  • Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • Die Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Dabei regelt die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) wann und unter welchen Umständen ein Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen darf bzw. dafür zugelassen wird. Zuvor hat die StVZO die technischen Bedingungen vorgegeben die nun durch die FZV ersetzt wurden. Neben Kraftfahrzeugen werden hier auch Vorgaben für Fahrräder aufgeführt.

Einordnung der FZV in das Straßenverkehrsrecht
Das Straßenverkehrsrecht regelt die Rechtsverhältnisse des fließenden und ruhenden Verkehrs. Dabei gilt das Straßenverkehrsgesetz (StVG) als eine Überordnung für die folgenden, unterschiedlichen vier Rechtsverordnungen:
Die Straßenverkehrsordnung gilt für alle Teilnehmer am Verkehr, ob zu Fuß oder per Fahrzeug. Die FeV als Fahrerlaubnis-Verordnung regelt unter welchen Bedingungen Personen Kraftfahrzeuge führen dürfen wie PKW, LKW, Motorrad etc.

Aufbau der Fahrzeug-Zulassungsvordnung

Was genau die Fahrzeug-Zulassungsverordnung regelt.

Was genau die Fahrzeug-Zulassungsverordnung regelt.

Man findet in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung 7 Abschnitte die thematisch gewählt sind mit weiteren untergliedernden Paragraphen.

So gibt es die folgenden 7 Abschnitte in der FZV:

  • Abschnitt 1 mit Allgemeine Regelungen
  • Abschnitt 2 mit Zulassungsverfahren
  • Abschnitt 3 über die zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr
  • Abschnitt 4 über die Teilnahme ausländischer Fahrzeuge am Straßenverkehr
  • Abschnitt 5 über die Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge
  • Abschnitt 6 als Fahrzeugregister
  • Abschnitt 7 über Durchführungs- und Schlussvorschriften

Interessant sind dabei folgende wichtige Abschnitte und Paragraphen. So regelt im 1. Abschnitt der § 3 die Notwendigkeit der Zulassung, so muss jedes Fahrzeug, dass am Verkehr teilnehmen möchte zugelassen sein muss. Dabei muss man die Zulassung beantragen und sie muss vom Amt genehmigt werden. Die Voraussetzung für die Zulassung ist ein haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug, dieses muss zu dem unter die genehmigten Typen für die Zulassung fallen oder eine Einzelgenehmigung haben. Erst nach der Prüfung eines Antrages erfolgt die Zulassung in dem man ein Kennzeichen erhält sowie die Abstempelung des Nummernschildes und die Ausgabe der Zulassungspapiere.

Hat meine keine Zulassung so gilt das Fahrzeug als nicht ordnungsgemäß angemeldet und darf nicht im Straßenverkehr genutzt werden. Es gibt aber auch Ausnahme-Fälle wie:

  • Bei Leichtkraftträdern
  • Elektronischen Mobilitätshilfen
  • Selbstfahrenden Arbeitsmaschinen
  • Motorisierten Krankenfahrstühlen

Der § 8 im 2. Abschnitt regelt die Zuteilung von Kennzeichen, so muss jedem neu zugelassenen Fahrzeug auch ein Kennzeichen von der zuständigen Zulassungsbehörde zugeteilt werden. Mit dem Kennzeichen kann der Halter identifiziert werden von der Polizei. Dazu tragen die Kennzeichen 1 bis 3 Buchstaben als Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk und eine Erkennungsnummer für die man Buchstaben und Zahlen wählen kann mit einigen Ausnahmen. So dürfen diese nicht gegen die guten Sitten gewählt sein, also obszön sein, beleidigend oder gar verboten sein. Nach der Prüfung der Zulassung wird das Kennzeichen zusammen mit den Papieren ausgehändigt.

Im 3. Abschnitt mit § 18 werden Fahrten im internationalen Verkehr geregelt, wenn man also mit dem Fahrzeug in das Ausland für einen Urlaub verreisen möchte. Möchte man sich im Ausland länger aufhalten so kann man einen internationalen Zulassungsschein beantragen, der geprüft und genehmigt werden muss und im Ausland von Vorteil sein kann bei Polizeikontrollen etc. In der Regel wird dieser auch ausgestellt, wenn die Zulassung in Deutschland ordnungsgemäß erteilt wurde.

Der 5. Abschnitt regelt in § 23 den Versicherungsnachweis, so muss es einen Nachweis für eine gültige Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung geben. Ohne die Bestätigung kann eine Zulassung nicht erteilt werden. Für die Neuzulassung wird dieser Nachweis benötigt oder auch wenn das Fahrzeug schon einmal angemeldet war, außer Betrieb gewesen ist und wieder angemeldet werden soll.

Im 6. Abschnitt findet man mit § 30 eine Regelung zur Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister, dem ZFZR. So werden die Daten zum Fahrzeug gespeichert und zwar die die der Halter im Antrag angeben hat und die in der Zulassungsbescheinigung Teil I für das Kraftfahrzeug stehen. So speichert man die Personendaten des Halters, die Fahrzeugdaten sowie das Zulassungsdatum der Erstzulassung und von Umschreibungen.

Kommt es zu einer Neuzulassung oder einer Umschreibung des Eigentümers, beim Fahrzeugverkauf (Besitzerwechsel) oder auch zu einer Außerbetriebsetzung so werden diese Daten gemeldet.

Die gespeicherten Daten können von bestimmten Berufsgruppen oder Personen von Behörden abgerufen werden, zu den Berechtigten gehören die Polizei, Gerichte, Zulassungsbehörden, Bußgeldbehörden, Versicherungsunternehmen und auch Finanzbehörden. Aber auch Privatpersonen können unter Umständen eine Erlaubnis für eine genaue Abfrage im Zentralen Fahrzeugregister erhalten.

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