Zulassungsbescheinigung

Zulassungsbescheinigung

Die Zulassungsbescheinigung dokumentiert, dass ein Fahrzeug für den Straßenverkehr zugelassen ist.

Die Zulassungsbescheinigung dokumentiert, dass ein Fahrzeug für den Straßenverkehr zugelassen ist.

Bei der Zulassungsbescheinigung handelt es sich in Deutschland und Österreich um eine amtliche Urkunde über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr.

Die Zulassungsbescheinigung umfasst:

  • Eine Individualisierung des Fahrzeuges mit Hilfe der vom Hersteller vergebenen Fahrzeug-Identifikationsnummer (Fahrgestellnummer).
  • Die Zuteilung eines Kraftfahrzeugkennzeichens an eine bestimmte Person, meist den Eigentümer, die Zulassungsbescheinigung ist jedoch weder in Deutschland noch in Österreich ein Eigentumsnachweis.
  • Den Nachweis, dass ein Fahrzeug den technischen Zulassungsvorschriften, der Bauartzulassung eines EU-Staates entspricht.

Die eingetragene Person in der Zulassungsbescheinigung ist nur der Halter des Fahrzeuges, dieser kann, muss aber nicht identisch mit dem Eigentümer oder Besitzer sein.

Man verwendet daher in der Zulassungsbescheinigung Teil II das Feld C.4c zur Klarstellung, dass der Inhaber nicht als Eigentümer des Fahrzeuges ausgewiesen wird.

Die Zulassungsbescheinigung wurde in den Länder der EU bis 2005 eingeführt. Durch sie sollten die unterschiedlichen Zulassungsvorgänge in den Ländern vereinfacht werden ebenso wie der Datenschutz.

Im früheren deutschen Fahrzeugbrief waren Namen und Wohnort bis bis zu 6 Vorhaltern und die Zeiten ihrer Halterschaft erfasst. In Österreich wurden ehemals die Reihe der Vorbesitzer der Zulassung eingetragen mit Name, Adresse und Zeitraum im Typenschein.

Allerdings werden die Daten nicht überall gleich gut in Europa geschützt.

Seit dem 1.10.2005 wurde der Fahrzeugschein durch die Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt für die Neuanmeldung und Ummeldung von KFZ. Der Fahrzeugbrief wurde durch die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt.

Die neuen Dokumente bieten eine höhere Fälschungssicherheit und haben eine EU-weite Lesbarkeit sowie vereinheitlichte Datenfelder. Auch sind in der Zulassungsbescheinigung Teil I mehr Informationen enthalten als im bisherigen Fahrzeugschein.

Nachteilig ist, dass im Teil II maximal der vorhergehende und aktuelle Halter des Fahrzeuges aufgeführt werden können, zuvor waren 6 Halter im Fahrzeugbrief vermerkt. So kann man bei einem Gebrauchtwagen schlechter den genauen Wert ermitteln. Aus Datenschutzgründen werden nicht mehr Halter aufgeführt. Unter dem Punkt B(1) findet man jedoch die Anzahl der vorherigen Halter des Fahrzeuges.

Auch wird nur noch eine zulässige Reifengröße angegeben, in dem früheren Fahrzeugschein wurden mehrer verwendbare Größen der Reifen angegeben.

Eine Umtauschpflicht für die Papiere gibt es nicht, die alten Fahrzeugpapiere müssen also nicht gegen neue ersetzt werden, allerdings darf es bei neuen Papieren keine alten geben, also keinen alten Fahrzeugbrief und eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I beispielsweise.

Allerdings werden die Papiere kostenpflichtig getauscht, wenn die Zulassungsbehörde die alten Dokumente ändern müsste, also bei einer Ummeldung, Abmeldung oder Nachrüstung von Rußparitkelfilter.

Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II

Die Zulassungsbescheinigung weist den Halter aus, nicht den Eigentümer oder Besitzer.

Die Zulassungsbescheinigung weist den Halter aus, nicht den Eigentümer oder Besitzer.

Alte Fahrzeugscheine werden vernichtet und man erhält eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I, der Fahrzeugbrief wird entwertet und durch die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt.

Auf den neuen Formularen befinden sich die alten Bezeichnungen klein gedruckt unter den neuen Bezeichnungen.

In § 11 der FZV ist die Zulassungsbescheinigung Teil I geregelt. Bei der Übertragung von alten Daten kann es zu Problemen kommen, so kann man in die neuen Papiere zum Beispiel nur eine Reifengröße in Teil I Ziffer 15 (Bereifung) eintragen. Alternative Eintragungen und Bereifungen und eintragungspflichtige technische Änderungen vom Serienzustand werden in Feld 22 (Bemerkungen und Ausnahmen) eingetragen mit einer Referenz, bei den Reifen beispielsweise auf Ziffer 15.

Eintragungen des ehemaligen Fahrzeugscheins im Feld “Bemerkungen” werden in das neue Feld 22 eingetragen, reicht hier der vorgesehen Platz nicht aus so wird ein Beiblatt angeheftet.

Sicherheitshalber sollte man sich den alten entwertete Fahrzeugbrief aushändigen lassen und aufbewahren zur Überprüfung der alten Eintragungen.

Nach § 11 Abs. 6 FZV ist die Zulassungsbescheinigung Teil I immer mit zu führen, damit die Polizei sie einsehen kann bei Bedarf. Nach § 48 Nr. 5 FZV begeht man eine Ordnungswidrigkeit wenn man sie bei einer Polizeikontrolle nicht vorlegen kann und kann ein Verwarngeld über 10 € erhalten.

Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird in § 12 FZV geregelt. In Abs. 2 wird auf das Muster 7 verwiesen. Der Schein wird auf fälschungssichertem Spezialpapier im Format 21 cm * 30,48 cm gedruckt, die Rückseite hat einen einfarbigen Untergrund.

Man findet den Vorhalter des Fahrzeuges, nicht Vorbesitzer, nicht mehr namentlich vor, es wird nur der Tag der ersten Zulassung und die Anzahl der Vorhalter eingetragen.

Ab einem dritten Halter wird für jeden weiteren zweiten Halter, also dem 5. 7. usw. ein neues Dokument ausgestellt bei der Zulassung.

Seit dem 1.1.2018 findet man auf der Zulassungsbescheinigung Teil II einen Sicherheitscode für internetbasierte Zulassungsverfahren, welcher durch eine fälschungserschwerende sichtbare Markierung abgedeckt ist. Wird er zur Nutzung freigelegt so verliert das Dokument seine Gültigkeit.

Die Zulassungsbescheinigung Teil II ist kein Eigentumsnachweis, das Feld C.4c ist vermerkt mit  „Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen.“

Die Verfügungsberechtigung bezieht sich nur auf die öffentlich-rechtliche Verantwortung des Fahrzeuges, so kann eine Eigentumsübertragung am Fahrzeug auch ohne eine Übergabe von Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) erfolgen, sie ist kein Traditionspapier. Man nutzt sie aber dennoch also Indizfunktion des zivilrechtlichen Eigentums. Ein gutgläubiger Erwerb eines Autos ist ohne sie daher nicht möglich.

Bei den amtlich eingetragenen Personalien handelt es sich um eine natürliche oder juristische Person die über das Fahrzeug verfügungsberechtigt ist.

Für Kraftfahrzeuge bis zu 11 kW Leistung stellt die Zulassungsstelle nur die Zulassungsbescheinigung Teil I aus.

Diebstahl von Zulassungsbescheinigungen

Neben dem Führerschein gibt es auch die Zulassungsbescheinigung Teil I im Scheckkartenformat.

Neben dem Führerschein gibt es auch die Zulassungsbescheinigung Teil I im Scheckkartenformat.

Ohne die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II kann kein amtliches Kennzeichen bei der Zulassungsstelle erteilt werden oder eine Änderung am Halter vorgenommen werden.

So soll verhindert werden, dass ein widerrechtlich erlangtes Fahrzeug für den Straßenverkehr zugelassen wird. Auch sichert man so einen möglichen Sicherungseigentümer wie die Bank beim Kauf von Fahrzeugen auf Kredit ab.

Die Zulassungsbescheinigung Teil II sollte bei finanzierten Fahrzeugen nicht im Fahrzeug liegen, beim Diebstahl lehnen Versicherungen nämlich häufig den Ersatz ab aufgrund von grober Fahrlässigkeit, Nach dem Oberlandesgericht Köln müssen sie dennoch zahlen, außer es wird bewiesen, dass der Diebstahl nur wegen der im Fahrzeug befindlichen Papiere erfolgte.

Auch wurden schon in Zulassungsstellen Blanko-Formulare von Zulassungsbescheinigungen gestohlen, diese sind jedoch mit Dokumentseriennummern versehen und von Dieben auf gestohlene Fahrzeuge ausgestellt. Die Seriennummern sind jedoch nicht öffentlich bekannt und man kann so Opfer von Betrug werden. In den USA kann man die Fahrzeugidentifizierungsnummer eines Fahrzeuges auf gestohlen hin im Internet überprüfen. Bei gefälschten Papieren in Deutschland wird der Betrug erst später offensichtlich, auch kann der Verkäufer gefälschte Ausweisdokumente haben und man kann ihn nicht mehr greifen. Das Fahrzeug wird dann beschlagnahmt als Diebesgut.

In Österreich sind Teil I und Teil II der Zulassungsbescheinigungen amtliche Urkunden für die Klärung der Betriebsberechtigung eines Kraftfahrzeuges und werden mit den Kennzeichentafeln ausgeben.

Der Teil I ist im Betrieb mitzuführen, seit 2010 auch im ID1-Format als scheckkartengroß mit Chip möglich. Der Teil II wird mit dem Typenschein beim Eigentümer aufbewahrt, meist zu Hause oder bei der finanzierenden Bank.

Anders als bei den Zulassungsscheinen werden die Zulassungsbescheinigungen bei den Zulassungsstellen ausgestellt wo die Versicherungsanstalten ihren Sitz haben. Diese händigen auch die Kennzeichentafeln aus. Bei Verlust erhält man Kopien der Bescheinigungen.

Der Zulassungsschein wird seit Januar 2001 auch im Scheckkartenformat mit Chip ausgestellt, hier sind nicht alle Daten als Text lesbar auf der Karte, sondern müssen über den Chip ausgelesen werden. Der Teil II bleibt im alten Format. Nach Slowakei ist Österreich der 2. Staat in Europa in dem die Empfehlung der Europäischen Union umgesetzt wurde.

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