Wer länger als erlaubt auf einem Parkplatz steht, muss mit einem Verwarnungsgeld oder einem erhöhten Parkentgelt rechnen. Auch das Abschleppen des Fahrzeugs ist möglich. Entscheidend ist dabei, ob sich der Parkplatz im öffentlichen Straßenraum oder auf einem privaten Grundstück befindet.
Eine gesetzliche Schonfrist von fünf, zehn oder fünfzehn Minuten gibt es grundsätzlich nicht. Wegen einer geringfügigen Überschreitung wird ein Fahrzeug im öffentlichen Raum normalerweise trotzdem nicht sofort abgeschleppt. Auf einem privaten Parkplatz kann die Situation anders aussehen.
Wann ist die Höchstparkdauer überschritten?
Die zulässige Parkdauer kann sich ergeben aus:
- einem Verkehrszeichen mit Zusatzzeichen,
- einer vorgeschriebenen Parkscheibe,
- einem Parkschein,
- einer Park-App,
- den Nutzungsbedingungen eines Privatparkplatzes oder
- einer Schranken- beziehungsweise Kennzeichenerfassung.
Bei einer Parkscheibe muss der Zeiger auf den Strich der halben Stunde gestellt werden, die auf die Ankunft folgt. Wer beispielsweise um 10:07 Uhr ankommt, stellt die Parkscheibe auf 10:30 Uhr. Bei einer Höchstparkdauer von zwei Stunden darf das Fahrzeug dann grundsätzlich bis 12:30 Uhr stehen.
Bei einem Parkschein gilt normalerweise die aufgedruckte Ablaufzeit. Ist der Parkschein bis 12:00 Uhr gültig, ist die erlaubte Parkzeit ab 12:01 Uhr überschritten.
Gibt es beim Parken eine Schonfrist?
Eine allgemeine gesetzliche Kulanzzeit gibt es nicht. Die Überschreitung beginnt, sobald die erlaubte Parkzeit abgelaufen ist.
In der Praxis können geringe zeitliche Abweichungen durch Kontrollabläufe oder freiwillige Kulanz unbemerkt bleiben. Einen rechtlichen Anspruch darauf haben Autofahrer jedoch nicht. Besonders auf digital überwachten Privatparkplätzen lassen sich Ein- und Ausfahrt minutengenau erfassen.
Auch ein nachträglich gekaufter Parkschein beseitigt eine bereits entstandene Überschreitung nicht automatisch. Er erlaubt das weitere Parken grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt, ab dem er gültig ist.
Was kostet eine Überschreitung der Höchstparkdauer?
Für öffentliche Parkplätze sieht der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog folgende Regelsätze vor:
| Überschreitung | Verwarnungsgeld |
|---|---|
| bis 30 Minuten | 20 Euro |
| bis 1 Stunde | 25 Euro |
| bis 2 Stunden | 30 Euro |
| bis 3 Stunden | 35 Euro |
| länger als 3 Stunden | 40 Euro |
Diese Beträge gelten auch beim Parken ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder an einer abgelaufenen Parkuhr.
Ein Verwarnungsgeld verhindert nicht, dass das Fahrzeug später abgeschleppt wird. Bleibt es weiterhin rechtswidrig stehen, kann die zuständige Behörde zusätzliche Maßnahmen anordnen.
Wird man wegen einer überschrittenen Parkzeit sofort abgeschleppt?
Im öffentlichen Straßenraum führt eine geringfügige Überschreitung normalerweise zunächst zu einem Verwarnungsgeld. Eine Abschleppmaßnahme muss verhältnismäßig sein.
Dabei spielen unter anderem folgende Punkte eine Rolle:
- Wie lange wurde die Parkzeit überschritten?
- Wird der Parkplatz dringend für wechselnde Nutzer benötigt?
- Handelt es sich um einen stark ausgelasteten Kurzzeitparkplatz?
- Wird eine besondere Fläche blockiert?
- Entsteht eine Behinderung oder Gefahr?
- Kann der Fahrer schnell und ohne Verzögerung erreicht werden?
Eine feste Grenze wie „Abschleppen erst nach einer Stunde“ existiert nicht. Gerichte haben Abschleppmaßnahmen bei erheblichen Überschreitungen von mehr als einer oder mehreren Stunden für zulässig gehalten.
Der Grund dafür ist, dass eine zeitliche Begrenzung knappen Parkraum nacheinander verschiedenen Verkehrsteilnehmern zur Verfügung stellen soll. Ein Dauerparker beeinträchtigt diese Funktion auch dann, wenn er keine Einfahrt oder Fahrbahn blockiert.
Bei einer nur wenige Minuten dauernden Überschreitung ohne Behinderung wäre ein sofortiges Abschleppen im öffentlichen Straßenraum dagegen eher schwer zu rechtfertigen.
Wann kann besonders schnell abgeschleppt werden?
Eine schnelle Abschleppmaßnahme ist wahrscheinlicher, wenn das Fahrzeug nicht nur zu lange steht, sondern zusätzlich eine wichtige Fläche blockiert. Dazu gehören beispielsweise:
- Feuerwehrzufahrten,
- Behindertenparkplätze,
- Ladezonen,
- Bus- und Straßenbahnhaltestellen,
- Rettungswege,
- Grundstückseinfahrten,
- Geh- und Radwege,
- reservierte Ladeplätze für Elektrofahrzeuge oder
- Parkplätze mit besonders hohem Wechselbedarf.
Bei solchen Verstößen muss die Behörde häufig nicht erst abwarten, bis tatsächlich ein Unfall oder eine konkrete Gefahr entsteht. Ist der Fahrer allerdings erkennbar in unmittelbarer Nähe und ohne Verzögerung erreichbar, kann dies bei der Entscheidung über das Abschleppen berücksichtigt werden.
Was gilt auf einem privaten Parkplatz?
Auf einem Supermarkt-, Krankenhaus-, Fitnessstudio- oder Kundenparkplatz gilt das private Hausrecht. Durch das Abstellen des Fahrzeugs kann außerdem ein Vertrag mit dem Parkplatzbetreiber entstehen.
Die Parkbedingungen müssen für den Fahrer ausreichend erkennbar sein. Auf den Hinweisschildern können beispielsweise geregelt sein:
- die maximale Parkdauer,
- eine Parkscheibenpflicht,
- eine Beschränkung auf Kunden,
- eine notwendige Registrierung des Kennzeichens,
- zu zahlende Parkgebühren,
- eine Vertragsstrafe bei Verstößen und
- mögliche Abschleppmaßnahmen.
Wer sein Fahrzeug auf dem Parkplatz abstellt, akzeptiert grundsätzlich die wirksam einbezogenen und deutlich erkennbaren Parkbedingungen.
Darf ein privater Betreiber sofort abschleppen?
Auf einem gebührenpflichtigen privaten Parkplatz kann das Fahrzeug nach Ablauf der bezahlten Parkzeit grundsätzlich abgeschleppt werden.
Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 19. Dezember 2025, dass eine weitere Nutzung nach dem Ende der bezahlten Parkzeit eine verbotene Eigenmacht darstellen kann. Der Grundstückseigentümer darf das Fahrzeug dann grundsätzlich abschleppen lassen. Eine vorherige Wartepflicht besteht regelmäßig nicht.
Das bedeutet: Auf eine angebliche Kulanzzeit von fünf oder zehn Minuten sollten sich Autofahrer auf einem Privatparkplatz nicht verlassen.
Ein Abschleppen kann im Einzelfall dennoch unverhältnismäßig sein, wenn dadurch ungewöhnlich große Nachteile entstehen und eine ebenso wirksame sowie zumutbare Alternative offensichtlich verfügbar wäre. Daraus ergibt sich jedoch keine allgemeine Schonfrist.
Vertragsstrafe oder Abschleppen?
Private Parkplatzbetreiber können je nach Beschilderung unterschiedliche Maßnahmen ergreifen.
Erhöhtes Parkentgelt
Bei einem Verstoß kann eine vertraglich vorgesehene Forderung entstehen. Sie wird häufig als Vertragsstrafe oder erhöhtes Parkentgelt bezeichnet. Dabei handelt es sich nicht um ein behördliches Bußgeld.
Abschleppen des Fahrzeugs
Der Grundstücksbesitzer kann ein unbefugt oder nach Ablauf der Erlaubnis abgestelltes Fahrzeug entfernen lassen.
Mehrere Forderungen
Ob neben den Abschleppkosten zusätzlich ein erhöhtes Parkentgelt verlangt werden kann, hängt von den Parkbedingungen und dem konkreten Sachverhalt ab. Die einzelnen Forderungen sollten deshalb getrennt geprüft werden.
Vertragspartner ist grundsätzlich der Fahrer, der das Fahrzeug abgestellt hat. Der Halter haftet nicht allein aufgrund seiner Haltereigenschaft automatisch für jede Vertragsstrafe.
Wer muss die Abschleppkosten bezahlen?
War das Abschleppen rechtmäßig, können dem Verantwortlichen insbesondere folgende Kosten berechnet werden:
- Kosten des Abschleppunternehmens,
- notwendige Vorbereitungskosten,
- behördliche Gebühren,
- gegebenenfalls angemessene Verwahrkosten und
- zusätzlich ein Verwarnungs- oder Bußgeld.
Auf Privatgrundstücken dürfen grundsätzlich nur erforderliche und angemessene Kosten verlangt werden. Reine allgemeine Kosten der Parkraumüberwachung zählen nicht automatisch zu den erstattungsfähigen Abschleppkosten.
Für das Abschleppen existiert kein bundesweit einheitlicher Festbetrag. Abhängig von Ort, Fahrzeug, Tageszeit und Verwahrdauer können mehrere hundert Euro entstehen.
Darf man die Parkscheibe einfach weiterdrehen?
Das bloße Weiterdrehen der Parkscheibe verlängert die zulässige Höchstparkdauer nicht. Auch der Kauf eines weiteren Parkscheins hilft nicht, wenn die Beschilderung ausdrücklich eine maximale Gesamtdauer vorgibt.
Für den Beginn einer neuen Parkzeit reicht es normalerweise nicht, das Fahrzeug innerhalb derselben Parklücke lediglich vor- und zurückzusetzen. Der ursprüngliche Parkvorgang muss tatsächlich beendet werden.
Auf privaten Parkplätzen können die Nutzungsbedingungen außerdem bestimmen, nach welcher Zeit eine erneute Einfahrt erlaubt ist.
Was gilt bei einem defekten Parkscheinautomaten?
Ist ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig, darf grundsätzlich nur bis zur ausgeschilderten Höchstparkdauer geparkt werden. Dabei muss eine von außen gut lesbare Parkscheibe verwendet werden.
Gibt es mehrere Automaten in zumutbarer Entfernung, sollte zunächst geprüft werden, ob ein anderer Automat funktioniert. Es empfiehlt sich außerdem, den Defekt und die angezeigte Störungsmeldung zu fotografieren.
Was tun, wenn das Auto abgeschleppt wurde?
Betroffene sollten zunächst klären, ob das Abschleppen von einer Behörde oder von einem privaten Parkplatzbetreiber veranlasst wurde.
Folgende Schritte sind sinnvoll:
- Beschilderung und Standort fotografieren.
- Parkschein, App-Buchung oder Zahlungsbeleg sichern.
- Uhrzeit und tatsächliche Parkdauer dokumentieren.
- Eine detaillierte Rechnung und Kostenaufstellung verlangen.
- Auftraggeber und Abschleppunternehmen notieren.
- Bei einem behördlichen Bescheid die Rechtsbehelfsfrist beachten.
- Unklare oder ungewöhnlich hohe Forderungen prüfen lassen.
Eine Zahlung zur schnellen Herausgabe des Fahrzeugs bedeutet nicht zwingend, dass jede berechnete Kostenposition rechtmäßig war. Eine spätere Rückforderung kann allerdings schwierig sein und muss anhand des Einzelfalls geprüft werden.
Häufige Fragen zur überschrittenen Parkdauer
Kann man nach fünf Minuten schon abgeschleppt werden?
Auf einem privaten Parkplatz ist nach Ablauf der erlaubten oder bezahlten Zeit grundsätzlich auch ein zeitnahes Abschleppen möglich. Eine gesetzliche Fünf-Minuten-Schonfrist besteht nicht.
Im öffentlichen Straßenraum dürfte das Abschleppen bei einer sehr kurzen Überschreitung ohne Behinderung häufig unverhältnismäßig sein. Eine verbindliche Zeitgrenze gibt es aber auch dort nicht.
Reicht ein Strafzettel nicht aus?
Nein. Ein Verwarnungsgeld beendet den Parkverstoß nicht. Bleibt das Fahrzeug weiterhin rechtswidrig stehen, kann es zusätzlich abgeschleppt werden.
Darf ein Supermarkt nach Ladenschluss abschleppen?
Das hängt von der Beschilderung und der erteilten Parkerlaubnis ab. Ist das Parken nur während des Einkaufs oder während bestimmter Öffnungszeiten gestattet, kann das Fahrzeug außerhalb dieser Bedingungen unberechtigt stehen.
Kann man trotz gültigem Parkschein abgeschleppt werden?
Ja. Ein Parkschein schützt nicht vor dem Abschleppen, wenn das Fahrzeug beispielsweise eine Feuerwehrzufahrt, einen Rettungsweg oder eine andere nicht freigegebene Fläche blockiert. Ein Parkschein erlaubt nur das Parken an einem dafür vorgesehenen Ort.
Fazit: Wann wird bei überschrittener Parkdauer abgeschleppt?
Wer die maximale Parkdauer überschreitet, riskiert im öffentlichen Straßenraum zunächst ein Verwarnungsgeld von 20 bis 40 Euro. Bei einer erheblichen Überschreitung, einer Behinderung oder der Blockierung einer wichtigen Fläche kann das Fahrzeug zusätzlich abgeschleppt werden. Eine einheitliche Zeitgrenze gibt es dafür nicht.
Auf einem privaten Parkplatz ist das Risiko größer: Nach aktueller Rechtsprechung kann der Betreiber nach Ablauf der bezahlten Parkzeit grundsätzlich abschleppen lassen, ohne regelmäßig eine zusätzliche Wartefrist einzuhalten.
Autofahrer sollten deshalb Parkschein, Parkscheibe und die ausgeschilderten Nutzungsbedingungen genau beachten.
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