Gutachten nach Unfall

Gutachten nach Unfall
Nach einem Verkehrsunfall kann ein Gutachten benötigt werden, um den entstandenen Schaden abzuschätzen und zu erstatten. Kommt es zu zu einer fremdverschuldeten Beschädigung am eigenen Auto so zahlt die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Dieser Haftpflichtfall sieht vor, dass maximal 30 % über dem Wiederbeschaffungswert die Kosten übernommen werden, die benötigt werden, um den Zustand des Fahrzeuges wiederherzustellen.
Handelt es sich jedoch um einen Teilkasko- oder Vollkaskofall so erhält man maximal eine Entschädigung bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes.
Ein KFZ-Gutachten hilf dabei die genaue Schadenssumme beziffern zu können. Es wird auch beurteilt, ob vorhandene Schäden durch den Unfall entstanden sein können oder bereits vorher vorlagen und nicht mit reguliert werden als Schaden durch den Verkehrsunfall.
Neben dem Gutachter stehen dem geschädigten auch Schmerzensgeld bei Attest durch einen Arzt, nachgewiesener Verdienstausfall und Ersatzfahrzeug zu.
Der Gutachter bewertet Reparaturaufwand, Kosten für Reparatur und dokumentiert mit Fotos den vorhandenen Unfallschaden.
Das Honorar des Gutachters richtet sich nach der Schadenshöhe und steigt mit dieser.
Das Gutachten kann im Haftpflichtfall selbständig vom Geschädigten beauftragt werden, die Versicherung des Gegners kommt für die Gutachterkosten auf, bei einem Kaskofall gibt die Versicherung vor ob ein Gutachter beauftragt wird, dessen Kosten übernommen werden.
Sollte im Haftpflichtfall die gegnerische Versicherung ein Gutachten in Auftrag gegeben haben, so kann man dennoch ein eigenes Gutachten in Auftrag geben. ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger gilt vor Gericht als anerkannt. Ein Gutachten eines nicht qualifizierten Gutachters kann abgelehnt werden.
Die Versicherung kann den vom Gutachter ermittelten Wert reduzieren.
Der Gutachter, der von der gegnerischen Versicherung beauftragt werden kann, falls der Schaden angezweifelt wird muss Zugang zum beschädigten Fahrzeug bekommen, keines Falls sollte man das Fahrzeug vorher reparieren lassen, wenn die Schadenssumme noch nicht von der gegnerischen Versicherung anerkannt wurde.
Liegt ein Bagatellschaden vor, also ein Schaden bis 750 Euro beim Haftpflichtfall oder 2000 Euro bei Kaskofall so genügt ein Kostenvoranschlag einer KFZ-Werkstatt, liegt der Schaden höher so wird ein Gutachten eines Sachverständigen benötigt.
Ein Kostenvoranschlag durch eine Vertragswerkstatt ist im Kaskofall von Vorteil und wird in der Regel anerkannt, so dass man kein Gutachten braucht, unabhängig von der Schadenssumme. Auch gibt es bei Kaskoversicherungen häufig im Vertrag eine festgelegte Werkstattbindung.
Der ermittelte Wert des Schadens kann wird für die Reparatur verwendet oder kann an den Geschädigten ausgezahlt werden. Vorschäden sind beim Verkauf als Wertminderung des Autos anzugeben.
Unfall melden bei der Versicherung
Zur Meldung des Schadens ist der Unfallverursacher zeitnah verpflichtet. Auch wenn die Schuldfrage eindeutig ist sollte der Geschädigte die gegnerische KFZ-Haftpflichtversicherung kontaktieren. Der Zentralruf der Autoversicherer lautet 0800 250 260 0. Unter der Angabe des gegnerischen Kennzeichens und Unfalldatum sowie Unfallland erfährt man die Versicherung des Unfallgegners und kann diese kontaktieren.
Der Kontakt mit der gegnerischen Versicherung sollte innerhalb einer Woche erfolgen. Die Versicherung erläutert die weitere Vorgehensweise, wie der Wagen repariert und der Schaden reguliert wird.
Der Schaden sollte auch der eigenen Versicherung gemeldet werden. Die eigene KFZ-Haftpflichtversicherung handelt nicht nur bei eigen verschuldeten Schäden, sie hilft auch nicht berechtige Forderungen abzuwehren.