Parken vor einer Grundstückseinfahrt
Wer eine Garage oder Parkplatz hat kann in gut zu Hause parken, was passiert jedoch wenn man durch andere Verkehrsteilnehmer daran gehindert wird, weil diese vor der eigenen Einfahrt bzw. Garage parken?
Eine Grundstückseinfahrt ist eine erkennbare Zufahrt von einer öffentlichen Straße zu einem Grundstück, meist geht sie über den Gehweg mit abgesenkten Bordstein.
Das Parken vor und teilweise gegenüber einer Grundstückseinfahrt und vor abgesenkten Bordsteinen ist nach §12 Abs. 3 StVO verboten.
Ebenso ist das Parken vor der Garageneinfahrt verboten auf einem Privatgrundstück. Es handelt sich hier nicht um einen öffentlichen Raum, sondern um ein Privatgrundstück, der Grundstücksbesitzer kann hier einen Auftrag zum Abschleppen erteilen, wenn dieser sich nicht ausfindig machen lässt und kurze Zeit später wiederkommt. Die Abschleppkosten trägt er zunächst selbst und kann sie später vom Parksünder einfordern.
Wenn man widerrechtlich vor Grundstückseinfahrten parkt begeht man einen Ordnungswidrigkeit, die mit 10 Euro geahndet wird. Wenn man noch andere Verkehrsteilnehmer behindert sind es 15 Euro, wenn man über 3 Stunden parkt sind es 20 Euro und wenn man dabei noch jemanden behindert 30 Euro.
Man unterscheidet Halten und Parken. Das Parken liegt vor, wenn man das Fahrzeug verlässt oder länger als 3 Minuten hält (§12 Absatz 2 der StVO).
Wenn man hält unterbricht man die Fahrt nur und verlässt das Fahrzeug nicht.
Bei einem eingeschränkten Halteverbot darf man nicht länger als 3 Minuten halten, ausgenommen ist Ein- oder Aussteigen und Be- oder Entladen. Im absoluten Halteverbot darf man generell nicht halten. Kleine weiße Pfeile geben auf den Schildern an von wo nach wo die Haltverbotszone geht. Ein Pfeil am oberen Rand des Schildes zeigt den Beginn der Haltezonne, ein Pfeil am unteren Rand des Schildes zeit das Ende des Halteverbotes.
Zusätzliche Schilder können angeben, ob das Halteverbot nur an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten gilt.