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Carsharing-Straßenschilder und wichtige neue Verkehrszeichen

2. August 202617 Minuten Lesezeit0 Kommentare

Neue Mobilitätsangebote haben auch die Beschilderung im deutschen Straßenverkehr verändert. Neben klassischen Parkschildern gibt es inzwischen besondere Kennzeichnungen für Carsharing-Fahrzeuge, Elektroautos, Fahrradzonen und Ladebereiche. Wer die Kombination aus Haupt- und Zusatzzeichen falsch liest, riskiert ein Verwarnungsgeld oder das Abschleppen seines Fahrzeugs.

Dieser Überblick erklärt die wichtigsten neueren Verkehrszeichen und zeigt, welche Fehler beim Parken, bei der Parkscheibe und im Umgang mit Carsharing-Parkplätzen häufig vorkommen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Carsharing-Parkplatz ist nicht für jedes gemietete oder privat geteilte Auto freigegeben.
  • Steht unter dem Carsharing-Symbol ein Firmenname, ist der Parkplatz nur für Fahrzeuge dieses Anbieters bestimmt.
  • Eine vorgeschriebene Parkscheibe wird auf die nächste halbe Stunde nach dem Abstellen eingestellt.
  • Das blaue Parkplatzschild bedeutet nicht automatisch, dass kostenlos und zeitlich unbegrenzt geparkt werden darf.
  • Auf einem Elektroparkplatz können zusätzlich eine Ladepflicht und eine Höchstparkdauer gelten.
  • Das neue Zeichen „Ladebereich“ erlaubt das Halten und Parken nur zum unverzüglichen Be- und Entladen.
  • Zusatzzeichen gehören immer zum darüber angebrachten Verkehrszeichen und müssen gemeinsam gelesen werden.

Wie sieht das Carsharing-Straßenschild aus?

Carsharing-Parkplätze werden üblicherweise durch das blaue Parkplatzzeichen Zeichen 314, das Zeichen für Gehwegparken Zeichen 315 oder eine Parkraumbewirtschaftungszone gekennzeichnet. Darunter befindet sich das Zusatzzeichen 1010-70 mit dem Carsharing-Sinnbild.

Das Sinnbild zeigt eine geteilte Darstellung eines Autos und mehrerer Personen. Es bedeutet, dass die gekennzeichnete Parkfläche für berechtigte Carsharing-Fahrzeuge reserviert ist.

Wer darf auf einem Carsharing-Parkplatz parken?

Auf einem allgemeinen Carsharing-Parkplatz dürfen nur Fahrzeuge abgestellt werden, die rechtlich als Carsharing-Fahrzeuge gelten und deutlich als solche gekennzeichnet sind. Eine Mitgliedschaft bei einem Carsharing-Anbieter allein genügt nicht. Auch ein privates Auto wird nicht zum Carsharing-Fahrzeug, nur weil es von mehreren Personen genutzt wird.

Fahrzeug und erforderlicher Carsharing-Nachweis müssen die gesetzlichen beziehungsweise örtlichen Voraussetzungen erfüllen. Je nach Ausführung kann ein gut sichtbarer Carsharing-Ausweis oder eine entsprechende Plakette erforderlich sein.

Carsharing-Parkplatz mit Firmenname

Unter dem Carsharing-Symbol kann ein weiteres Zusatzzeichen mit dem Namen eines bestimmten Unternehmens angebracht sein. In diesem Fall ist die Fläche ausschließlich für entsprechend gekennzeichnete Fahrzeuge dieses Anbieters vorgesehen.

Beispiel: Unter dem Parkplatzzeichen und dem Carsharing-Symbol steht der Name „Anbieter A“. Ein Fahrzeug von „Anbieter B“ darf dort nicht abgestellt werden, obwohl es ebenfalls ein Carsharing-Auto ist.

Darf ein Mietwagen dort parken?

Ein gewöhnlicher Mietwagen ist nicht automatisch ein Carsharing-Fahrzeug. Entscheidend ist nicht, ob das Auto gemietet wurde, sondern ob es die gesetzlichen Voraussetzungen eines gekennzeichneten Carsharing-Fahrzeugs erfüllt.

Auch private Fahrzeuge, Firmenwagen, Taxis und Autos von Fahrgemeinschaften dürfen einen reservierten Carsharing-Parkplatz nicht allein wegen ihrer gemeinsamen Nutzung belegen.

Parkscheibe und Parkschein beim Carsharing

Auch auf einem Carsharing-Parkplatz können zeitliche Beschränkungen, eine Parkscheibenpflicht oder eine Gebührenpflicht gelten. Maßgeblich ist die gesamte Schilderkombination.

Carsharing-Fahrzeuge können durch ein Zusatzzeichen von der Parkschein- oder Parkscheibenpflicht befreit sein. Ohne eine solche ausdrückliche Befreiung müssen die angezeigten Parkregeln beachtet werden.

Vor dem Verlassen eines Carsharing-Autos sollte deshalb geprüft werden:

  • Ist der Parkplatz für alle Carsharing-Fahrzeuge oder nur für einen Anbieter vorgesehen?
  • Ist eine Parkscheibe vorgeschrieben?
  • Muss ein Parkschein gelöst oder eine Park-App verwendet werden?
  • Gilt eine Höchstparkdauer?
  • Ist der Carsharing-Ausweis von außen gut lesbar?
  • Steht das Fahrzeug vollständig innerhalb der markierten Fläche?

Was kostet unberechtigtes Parken auf einem Carsharing-Parkplatz?

Wer unberechtigt auf einer amtlich ausgewiesenen Carsharing-Parkfläche parkt, muss nach dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog mit einem Verwarnungsgeld von 55 Euro rechnen. Zusätzlich kann das Fahrzeug unter den jeweiligen Voraussetzungen abgeschleppt werden. Dadurch können erheblich höhere Gesamtkosten entstehen.

Das blaue Parkplatzschild: Zeichen 314

Das blaue Schild mit dem weißen Buchstaben P kennzeichnet eine erlaubte Parkfläche. Es bedeutet jedoch nicht automatisch, dass dort kostenlos, ohne Parkscheibe und unbegrenzt geparkt werden darf.

Zusatzzeichen können die Parkerlaubnis beschränken auf:

  • bestimmte Uhrzeiten oder Wochentage,
  • eine festgelegte Höchstparkdauer,
  • Fahrzeuge mit Parkschein,
  • Fahrzeuge mit Parkscheibe,
  • Bewohner mit Parkausweis,
  • Elektrofahrzeuge,
  • Carsharing-Fahrzeuge oder
  • bestimmte Fahrzeugarten.

Häufiger Fehler: Fahrer sehen nur das große P und übersehen die kleineren Zusatzzeichen. Rechtlich muss immer die vollständige Kombination gelesen werden.

Wie stellt man die Parkscheibe richtig ein?

Ist eine Parkscheibe vorgeschrieben, muss sie von außen gut lesbar im Fahrzeug liegen oder angebracht sein. Der Zeiger wird auf den Strich der halben Stunde eingestellt, die auf den Zeitpunkt des Abstellens folgt.

Beispiele:

Fahrzeug abgestellt Parkscheibe einstellen auf
08:05 Uhr 08:30 Uhr
08:40 Uhr 09:00 Uhr
13:12 Uhr 13:30 Uhr
17:48 Uhr 18:00 Uhr

Die tatsächliche Ankunftszeit wird also nicht minutengenau eingetragen. Eine Einstellung zwischen zwei Markierungen ist nicht vorgesehen.

Darf man die Parkscheibe später weiterdrehen?

Nein. Die Ankunftszeit darf nicht nachträglich verändert werden, um die erlaubte Parkdauer künstlich zu verlängern. Ein kurzes Vor- und Zurückfahren in derselben Parklücke beginnt ebenfalls nicht automatisch einen neuen Parkvorgang.

Nach Ablauf der Höchstparkdauer muss der Parkplatz tatsächlich freigegeben werden. Wer nur die Parkscheibe weiterdreht, parkt weiterhin ohne gültigen Nachweis.

Elektronische Parkscheibe

Eine elektronische Parkscheibe kann zulässig sein, wenn sie die vorgeschriebenen technischen Anforderungen erfüllt und entsprechend zugelassen ist. Eine beliebige Handy-Anzeige, Digitaluhr oder selbst programmierte Anzeige ersetzt die Parkscheibe nicht.

Die elektronische Parkscheibe muss insbesondere:

  • die Ankunftszeit automatisch und korrekt anzeigen,
  • von außen gut lesbar sein,
  • nach dem Abstellen unveränderbar bleiben und
  • als zugelassenes Gerät erkennbar sein.

Was tun, wenn der Parkscheinautomat defekt ist?

Ist der einzige erreichbare Parkscheinautomat nicht funktionsfähig, darf grundsätzlich nur bis zur ausgeschilderten Höchstparkdauer geparkt werden. In diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden.

Ein defekter Automat bedeutet nicht automatisch unbegrenztes kostenloses Parken. Funktioniert eine angebotene und vorgeschriebene elektronische Bezahlmöglichkeit, kann deren Regelung maßgeblich sein.

Parken oder nur Halten?

Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, parkt. Das ist besonders beim eingeschränkten Haltverbot wichtig.

Das Fahrzeug gilt nicht erst dann als verlassen, wenn man außer Sichtweite ist. Wer sich so weit entfernt, dass er nicht sofort wieder eingreifen oder wegfahren kann, hat das Fahrzeug verlassen.

Absolutes Haltverbot: Zeichen 283

Das runde Zeichen mit blauem Hintergrund, rotem Rand und rotem Kreuz bedeutet absolutes Haltverbot. Im gekennzeichneten Bereich darf grundsätzlich weder gehalten noch geparkt werden.

Auch ein kurzer Stopp zum Telefonieren, Warten oder Abholen einer Person ist dort nicht erlaubt. Verkehrsbedingtes Warten, beispielsweise wegen einer roten Ampel oder eines Staus, ist dagegen kein freiwilliges Halten.

Eingeschränktes Haltverbot: Zeichen 286

Das blaue Rundschild mit rotem Rand und einem roten Schrägstrich kennzeichnet das eingeschränkte Haltverbot. Dort darf grundsätzlich bis zu drei Minuten gehalten werden.

Ein längeres Halten ist nur zum unverzüglichen Ein- oder Aussteigen sowie Be- oder Entladen zulässig. Wer lediglich auf eine Person wartet oder Einkäufe erledigt, darf die Drei-Minuten-Grenze nicht überschreiten.

Was bedeuten die Pfeile auf Haltverbotsschildern?

Pfeile zeigen den räumlichen Geltungsbereich eines Haltverbots an:

  • Ein waagerechter Pfeil zur Fahrbahn kennzeichnet den Beginn.
  • Ein waagerechter Pfeil von der Fahrbahn weg kennzeichnet das Ende.
  • Zwei Pfeilspitzen zeigen an, dass das Verbot in beide Richtungen fortgesetzt wird.

Entscheidend ist die Ansicht vom Fahrbahnrand aus. Zusatzzeichen können das Verbot zusätzlich auf bestimmte Tage, Uhrzeiten oder Fahrzeugarten beschränken.

Neues Verkehrszeichen „Ladebereich“: Zeichen 230

Das vergleichsweise neue Zeichen 230 zeigt die Aufschrift „LADEBEREICH“ unter einem Haltverbotszeichen. Es schafft eine einheitliche Kennzeichnung für Flächen, die dem Be- und Entladen dienen.

In einem Ladebereich ist das Halten und Parken ausschließlich zum Be- oder Entladen von Fahrzeugen erlaubt. Der Vorgang muss ohne vermeidbare Verzögerung durchgeführt werden.

Nicht erlaubt sind beispielsweise:

  • auf eine Person warten,
  • eine längere Pause machen,
  • nur kurz etwas einkaufen, ohne einen tatsächlichen Ladevorgang durchzuführen, oder
  • das Fahrzeug nach Abschluss des Ladens stehen lassen.

Be- und Entladen umfasst nicht nur besonders schwere Gegenstände. Die transportierten Sachen müssen aber nach Art oder Umfang einen Ladevorgang erkennen lassen. Das bloße Tragen einer kleinen Handtasche genügt normalerweise nicht.

Parkplätze für Elektrofahrzeuge

Ein Parkplatz mit dem Sinnbild eines Elektrofahrzeugs kann ausschließlich für entsprechend gekennzeichnete Elektrofahrzeuge reserviert sein. Häufig stehen darunter weitere Bedingungen wie:

  • „während des Ladevorgangs“,
  • „nur mit Parkscheibe“,
  • „maximal 2 Stunden“ oder
  • eine zeitliche Beschränkung.

Ein E-Kennzeichen allein berechtigt nicht dazu, jede Ladefläche unbegrenzt zu nutzen. Steht dort „während des Ladevorgangs“, muss das Fahrzeug tatsächlich angeschlossen sein und laden. Nach Ende der erlaubten Parkdauer ist die Fläche freizugeben.

Umgekehrt darf ein Fahrzeug ohne die geforderte Kennzeichnung dort nicht parken, nur weil der Ladepunkt gerade nicht benutzt wird. Für unberechtigtes Parken auf einem amtlich ausgewiesenen Elektroparkplatz sieht der Bußgeldkatalog ebenfalls 55 Euro vor.

Gehwegparken: Zeichen 315

Auf Gehwegen darf mit Kraftfahrzeugen grundsätzlich nur geparkt werden, wenn es durch Zeichen 315 oder eine entsprechende Markierung erlaubt ist. Das Schild zeigt gleichzeitig, wie das Fahrzeug aufzustellen ist – beispielsweise mit zwei Rädern oder vollständig auf dem Gehweg.

Für das durch Zeichen 315 erlaubte Gehwegparken gilt eine zulässige Gesamtmasse von höchstens 2,8 Tonnen. Außerdem muss genau in der angezeigten Richtung und innerhalb möglicher Markierungen geparkt werden.

Häufiger Fehler: Ein breiter Gehweg ist keine automatische Parkerlaubnis. Ohne Schild oder Markierung darf dort nicht allein deshalb geparkt werden, weil vermeintlich genügend Platz verbleibt.

Parkraumbewirtschaftungszone: Zeichen 314.1

Das Zeichen 314.1 kennzeichnet den Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone. Innerhalb dieser Zone darf grundsätzlich nur mit dem angezeigten Parknachweis geparkt werden, etwa mit Parkschein oder Parkscheibe.

Die Regel gilt bis zum Zeichen 314.2, das die Zone beendet. Sie muss nicht vor jeder einzelnen Parkfläche erneut ausgeschildert werden.

Abweichende Regelungen innerhalb der Zone sind möglich. Deshalb müssen zusätzliche Schilder an einzelnen Straßen oder Stellplätzen weiterhin beachtet werden.

Bewohnerparkplatz

Ein Zusatzzeichen wie „Bewohner mit Parkausweis Nr. …“ reserviert die Fläche für Fahrzeuge mit dem passenden Bewohnerparkausweis oder befreit diese – abhängig von der genauen Formulierung – von einer allgemeinen Parkscheinpflicht.

Die Formulierungen haben unterschiedliche Bedeutungen:

  • „Bewohner mit Parkausweis … frei“: Andere Fahrzeuge können entsprechend der Hauptregel zugelassen sein, während Bewohner davon ausgenommen werden.
  • „Bewohner mit Parkausweis …“ unter einem Parkplatzzeichen: Die Parkerlaubnis kann auf diese Bewohner beschränkt sein.

Das Wort „frei“ bedeutet auf Zusatzzeichen regelmäßig eine Ausnahme von dem darüberstehenden Verbot oder Gebot – nicht „freie Parkplätze“.

Fahrradstraße: Zeichen 244.1

In einer Fahrradstraße sind grundsätzlich nur Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge zugelassen. Autos und Motorräder dürfen sie nur benutzen, wenn ein Zusatzzeichen dies ausdrücklich erlaubt, beispielsweise „Anlieger frei“ oder „Kfz-Verkehr frei“.

Für den gesamten Fahrverkehr gilt höchstens 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden und darf nebeneinander fahren. Wenn es erforderlich ist, müssen Kraftfahrzeuge ihre Geschwindigkeit weiter reduzieren.

Wichtig: Eine Fahrradstraße gibt Radfahrern nicht automatisch an jeder Kreuzung Vorfahrt. Ohne abweichende Beschilderung gelten die normalen Vorfahrtregeln.

Fahrradzone: Zeichen 244.3

Die Fahrradzone überträgt wesentliche Regeln der Fahrradstraße auf ein zusammenhängendes Gebiet. Andere Fahrzeuge dürfen nur einfahren, wenn sie durch ein Zusatzzeichen zugelassen sind.

Innerhalb der Zone gilt:

  • höchstens 30 km/h,
  • Radfahrer und Fahrer von Elektrokleinstfahrzeugen dürfen nebeneinander fahren,
  • der Radverkehr darf nicht gefährdet oder behindert werden und
  • an Kreuzungen gilt grundsätzlich rechts vor links, sofern nichts anderes angeordnet ist.

Überholverbot für einspurige Fahrzeuge: Zeichen 277.1

Das Zeichen 277.1 zeigt ein rotes und ein schwarzes Fahrzeug beziehungsweise Zweirad. Es verbietet mehrspurigen Kraftfahrzeugen das Überholen einspuriger Fahrzeuge. Dazu gehören insbesondere Fahrräder und Motorräder.

Das Schild wird an Stellen eingesetzt, an denen ein Überholen mit ausreichendem Sicherheitsabstand nicht möglich ist. Autofahrer müssen hinter dem einspurigen Fahrzeug bleiben, bis das Verbot endet.

Auch ohne dieses Schild gelten beim Überholen mit einem Kraftfahrzeug feste Mindestabstände zu Radfahrern, Fußgängern und Elektrokleinstfahrzeugen:

  • innerorts mindestens 1,5 Meter und
  • außerorts mindestens 2 Meter.

Haifischzähne: Zeichen 342

Die dreieckigen Markierungen am Fahrbahnrand werden umgangssprachlich Haifischzähne genannt. Ihre Spitzen zeigen in Richtung des wartepflichtigen Verkehrs.

Die Markierung kann eine bereits bestehende Wartepflicht bei rechts vor links hervorheben. Außerdem kann sie auf die durch Verkehrszeichen angeordnete Vorfahrt eines Radschnellwegs aufmerksam machen.

Wichtig: Haifischzähne schaffen nicht in jedem Fall selbst eine neue Vorfahrtregel. Sie verdeutlichen eine bereits geltende Wartepflicht oder eine durch andere Zeichen angeordnete Vorfahrt.

Radschnellweg: Zeichen 350.1

Das Zeichen 350.1 kennzeichnet den Beginn oder Verlauf eines Radschnellwegs. Es dient in erster Linie der Information und Wegführung.

Das Schild allein gibt Radfahrern nicht automatisch an jeder Kreuzung Vorfahrt. Maßgeblich bleiben Ampeln, Vorfahrtsschilder, Haifischzähne und die allgemeinen Verkehrsregeln.

Grünpfeil nur für Radfahrer

Neben dem bekannten Grünpfeil für den allgemeinen Fahrzeugverkehr gibt es einen Grünpfeil, der ausdrücklich auf den Radverkehr beschränkt ist. Er zeigt einen grünen Pfeil mit Fahrradsymbol.

Dieser Grünpfeil erlaubt nur Radfahrern, nach vorherigem Anhalten und unter besonderer Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer bei Rot rechts abzubiegen. Autofahrer dürfen ihn nicht nutzen.

Häufiger Fehler: Der Grünpfeil ist kein zusätzliches grünes Ampelsignal. Vor dem Abbiegen muss an der roten Ampel vollständig angehalten werden. Fußgänger und der freigegebene Verkehr dürfen weder gefährdet noch behindert werden.

Verkehrsberuhigter Bereich: Zeichen 325.1

Im verkehrsberuhigten Bereich, umgangssprachlich oft „Spielstraße“ genannt, gelten besondere Regeln:

  • Fahrzeuge dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
  • Fußgänger dürfen die gesamte Straßenbreite benutzen.
  • Fußgänger dürfen nicht gefährdet oder behindert werden.
  • Parken ist nur auf ausdrücklich gekennzeichneten Flächen erlaubt.
  • Beim Verlassen des Bereichs besteht eine besondere Sorgfaltspflicht; die Regel „rechts vor links“ gilt an der Ausfahrt nicht automatisch zugunsten des Ausfahrenden.

Häufiger Fehler: Freie Flächen am Straßenrand sind noch keine Parkplätze. Ohne Markierung darf im verkehrsberuhigten Bereich außerhalb gekennzeichneter Stellflächen nicht geparkt werden.

Parkverbote, die auch ohne Schild gelten

Nicht jedes Parkverbot wird durch ein Verkehrszeichen angezeigt. Nach der Straßenverkehrs-Ordnung ist das Parken unter anderem unzulässig:

  • bis zu fünf Meter vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen,
  • vor Kreuzungen und Einmündungen auf der rechten Straßenseite bis zu acht Meter, wenn dort ein baulich angelegter Radweg verläuft,
  • vor Grundstücksein- und -ausfahrten,
  • auf schmalen Fahrbahnen auch gegenüber einer Grundstückszufahrt,
  • vor Bordsteinabsenkungen,
  • wenn eine gekennzeichnete Parkfläche dadurch nicht benutzt werden kann,
  • vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten sowie
  • bis zu 15 Meter vor und hinter einem Haltestellenschild.

Gemessen wird der Abstand an Kreuzungen von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten und nicht vom Standort eines Straßenschildes.

Zusatzzeichen richtig lesen

Zusatzzeichen beziehen sich grundsätzlich auf das unmittelbar darüber angebrachte Verkehrszeichen. Mehrere Schilder werden von oben nach unten gelesen.

Ein Beispiel:

  • Oben: Parkplatzzeichen
  • Darunter: Carsharing-Symbol
  • Darunter: Name eines Anbieters
  • Darunter: „mit Parkscheibe 2 Stunden“

Die Parkfläche ist in diesem Beispiel nur für gekennzeichnete Carsharing-Fahrzeuge des genannten Anbieters freigegeben. Zusätzlich muss eine Parkscheibe ausgelegt und die Höchstparkdauer eingehalten werden, sofern kein weiteres Zeichen ausdrücklich davon befreit.

Privatparkplatz oder öffentlicher Verkehrsraum?

Auf Supermarkt-, Hotel- oder Firmenparkplätzen können ähnliche Schilder stehen. Dort können zusätzlich privatrechtliche Nutzungsbedingungen gelten. Diese stehen häufig auf einer Hinweistafel an der Einfahrt.

Wer den Parkplatz benutzt, sollte deshalb auf Höchstparkdauer, Parkscheibenpflicht, Kennzeichenerfassung und mögliche Vertragsstrafen achten. Eine private Zahlungsforderung ist nicht dasselbe wie ein behördliches Verwarnungs- oder Bußgeld.

Checkliste vor dem Abstellen des Fahrzeugs

  1. Das Hauptverkehrszeichen vollständig ansehen.
  2. Alle Zusatzzeichen von oben nach unten lesen.
  3. Auf Wochentage und Uhrzeiten achten.
  4. Prüfen, für welche Fahrzeugart die Fläche bestimmt ist.
  5. Parkschein, Park-App oder Parkscheibe verwenden.
  6. Die Höchstparkdauer beachten.
  7. Fahrzeug vollständig innerhalb der Markierung abstellen.
  8. Bei Carsharing- und Elektroparkplätzen besondere Bedingungen kontrollieren.
  9. Nach dem Aussteigen die Beschilderung im Zweifel noch einmal prüfen.

Häufige Fragen zu Carsharing- und Parkschildern

Darf ich mit meinem privaten Auto auf einem Carsharing-Parkplatz halten?

Ein reservierter Carsharing-Parkplatz ist für entsprechend berechtigte und gekennzeichnete Carsharing-Fahrzeuge vorgesehen. Auch ein kurzes Parken mit dem Privatwagen kann geahndet werden. Ob ein sehr kurzer Halt zulässig ist, hängt von der konkreten Beschilderung ab; zum Abstellen sollte die Fläche nicht genutzt werden.

Darf jedes Carsharing-Auto jeden Carsharing-Parkplatz nutzen?

Nein. Steht ein Firmenname unter dem Carsharing-Symbol, ist die Fläche auf Fahrzeuge dieses Anbieters beschränkt. Außerdem können Parkscheibe, Höchstparkdauer oder weitere Bedingungen vorgeschrieben sein.

Wie stelle ich die Parkscheibe bei 10:10 Uhr ein?

Die Parkscheibe wird auf 10:30 Uhr eingestellt. Maßgeblich ist die nächste Markierung einer halben Stunde nach dem Abstellen.

Reicht eine handgeschriebene Ankunftszeit?

Nein. Ein Zettel mit einer Uhrzeit ersetzt die vorgeschriebene Parkscheibe grundsätzlich nicht. Es muss eine zulässige manuelle oder genehmigte elektronische Parkscheibe verwendet werden.

Darf man auf einem Elektroparkplatz stehen, ohne zu laden?

Das hängt von der vollständigen Beschilderung ab. Steht dort „während des Ladevorgangs“, ist das Parken nur während des tatsächlichen Ladens erlaubt. Weitere Vorgaben wie Parkscheibe und Höchstparkdauer gelten zusätzlich.

Was bedeutet „Anlieger frei“?

Das Zusatzzeichen nimmt Anlieger vom darüberstehenden Verkehrsverbot aus. Anlieger ist, wer zu einem Grundstück oder zu einer Einrichtung innerhalb des gesperrten Bereichs eine tatsächliche Beziehung hat, beispielsweise als Bewohner, Besucher, Kunde oder Lieferant. Die Strecke lediglich als Abkürzung zu benutzen, genügt nicht.

Bedeutet ein Radschnellweg automatisch Vorfahrt für Fahrräder?

Nein. Das Zeichen für einen Radschnellweg dient der Kennzeichnung und Wegführung. Die Vorfahrt ergibt sich aus Ampeln, Vorfahrtsschildern und den allgemeinen Verkehrsregeln.

Fazit

Bei Carsharing-Parkplätzen und anderen besonderen Stellflächen entscheidet immer die vollständige Schilderkombination. Ein blaues P allein sagt noch nichts über Gebühren, Parkdauer oder zugelassene Fahrzeuge aus.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen das Carsharing-Symbol, Elektroparkplätze, die Parkscheibenpflicht und das neue Zeichen „Ladebereich“. Wer Hauptzeichen, Zusatzzeichen, Zeitangaben und Markierungen vor dem Aussteigen gemeinsam prüft, kann viele typische Parkfehler vermeiden.

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